Kein Kostenersatz für Ersatzflug BGH: Ist der Zug zum Flug zu spät, ist das Pech

München · Kommt der Zug zum Flug zu spät an, ist das Pech für die Passagiere. Der Reiseveranstalter muss die Kosten für einen Ersatzflug nicht übernehmen, wie das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied.

Ein Vater und sein Sohn aus dem Raum Peine in Niedersachsen hatten einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil sie wegen der verspäteten Bahn ihren Flug verpassten und einen Ersatz buchen mussten. Außerdem verlangten sie eine Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag (Az.: 114 C 23274/18).

Vater und Sohn wollten 2018 ihren Flug von Düsseldorf nach Dubai antreten. Sie hatten eine einwöchige Pauschalreise gebucht, inklusive Rail-and-Fly-Ticket mit Zug zum Flug.

Um 18.58 Uhr sollte der Zug am Flughafen ankommen. Er habe aber fast zwei Stunden Verspätung gehabt und sei um 20.40 Uhr eingetroffen, als die Schalter für den Abflug geschlossen waren. Vater und Sohn verpassten ihren Flug und mussten eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen. Sie buchten über das Reisebüro neue Flüge für 1682,88 Euro. Diese Kosten sollte aus Sicht der Kläger das Reisebüro tragen.

Das Gericht wies die Klage mit Verweis auf die AGB des Reisebüros ab. Darin heißt es: „Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (...), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, weil auch das Landgericht München I die Rechtslage ähnlich einschätzte und die Berufung im Oktober 2019 zurückwies. Die Begründung: Vater und Sohn hätten eine zu knappe Zugverbindung gewählt.

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