BGH-Urteil Patientenwille bei Sterbehilfe gestärkt

Leipzig · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch den Freispruch von zwei Ärzten aus Berlin und Hamburg bestätigt, die Selbsttötungen begleitet sowie Maßnahmen zur Rettung unterlassen haben.

Das Gericht stärkte das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, die Suizid begehen. Der Vorsitzende Richter erklärte: „Bei einem freiver­antwortlichen Suizid kann der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.“

Der Richter betonte, dass in beiden Fällen weder das ärztliche Standesrecht noch die in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht in strafbarer Weise verletzt worden sei. „Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten“, so die Begründung.

Deutliche Kritik kam von der Ärztegewerkschaft Marburger Bund. Das Urteil löse keine Probleme, sondern schaffe neue, erklärte der Vorsitzende Rudolf Henke. Die ärztliche Berufsordnung stelle eindeutig klar, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürften.

Der Verein „Sterbehilfe Deutschland“ wertete das Urteil dagegen als „epochale Abkehr“ von früheren Entscheidungen des BGH. 1984 hatte das Gericht entschieden, dass der Sterbehelfer zur Lebensrettung verpflichtet ist, sobald der Suizident bewusstlos geworden ist. „Mit dieser unwürdigen Situation ist nun Schluss.“

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