Die Meinungsfreiheit gilt auch für Rechtsradikale

Karlsruhe · Ein laut Aufschrift für Kanzlerin Angela Merkel und Vizekanzler Sigmar Gabriel gedachter Galgen auf der Pegida-Demonstration am Montag in Dresden hat eine Debatte um die Grenzen der Meinungsfreiheit ausgelöst.

Viele Juristen sind sich einig, dass es sich bei dem Galgen um einen Protest gegen die Flüchtlingspolitik der Regierung handelt und nicht um einen ernst gemeinten und damit strafbaren Mordaufruf. Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit in zahlreichen Entscheidungen immer wieder gestärkt - sie gilt auch für Rechtsradikale.

Karlsruhe betonte die grundsätzliche Bedeutung der Meinungsfreiheit auch in seinem Urteil von 2009 zur Strafbarkeit der Volksverhetzung. Dort heißt es, dass das Grundgesetz zunächst "auf die Kraft der freien Aus einandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien" vertraue. Deshalb sei selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts "als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung" nicht von vornherein verboten. Die Bürger müssten den dieser Ideologie ausgehenden Gefahren zunächst "im freien politischen Diskurs" entgegentreten. Allein die "Gutheißung des Nationalsozialismus als real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft" sei strafbar. Eine weitere Grenze zieht das Gericht bei unzulässiger Schmähkritik an einer Person. Dies sei etwa der Fall, wenn es bei einer überzogenen Äußerung "nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht", heißt es in einem Beschluss von 2014 (Az. 1 bvR 482/13).

Allerdings gilt dies im Wesentlichen für Privatfehden zwischen Bürgern. Sind dagegen Staatsvertreter betroffen und beziehen sich die umstrittenen Äußerungen auf Fragen, die die Öffentlichkeit der Entscheidung zufolge "wesentlich berühren", reicht die Meinungsfreiheit wesentlich weiter. Behörden und ihre Vertreter müssen sich dann harsche Kritik gefallen lassen. So durften etwa Mitglieder des Flüchtlingsrats 2010 in Brandenburg einer für Flüchtlinge zuständigen Sachbearbeiterin in Potsdam öffentlich und namentlich ungestraft einen "Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus" ausstellen. Karlsruhe verwies darauf, "dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört" (Az. 1 BvR 444/13).

Selbst an den Straftatbestand der Verunglimpfung des Staates legte Karlsruhe eine hohe Schwelle an. Anders als dem einzelnen Bürger komme dem Staat kein grundsätzlicher Ehrenschutz zu. Der Staat müsse "grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik aushalten", heißt es in einem Beschluss zu einem polemischen NPD-Flugblatt von 2012 (Az. 1 BvR 917/09). Empfindlich reagierten die Verfassungsrichter aber auf die Werbekampagne "Der Holocaust auf ihrem Teller" der Tierschutzorganisation Peta. Die Gegenüberstellung aufeinandergetürmter Leichen von KZ-Häftlingen und eines Fotos von geschlachteten Schweinen wurde Peta untersagt. Karlsruhe bezeichnete 2009 die Gegenüberstellung als "Bagatellisierung und Banalisierung" des Holocaust , der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte billigte diese Einschränkung der Meinungsfreiheit dann ebenfalls.

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