Debatte nach Urteil des Bundesgerichtshofs Ist der Einsatz für politische Ziele gemeinnützig?

München · Es klingt eigenartig: Hundesport und Amateurfunk sind in Deutschland gemeinnützig, nicht aber das politische Engagement für eine bessere Welt. Nach der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Attac-Netzwerks durch den Bundesfinanzhof diskutieren Politik, Juristen und Bürgerinitiativen, ob es Reformbedarf gibt.

Das Argument auf der linken Seite des Spektrums: Wer sich zum Wohle der Gesellschaft politisch engagiert, verdient auch staatliche Förderung. Doch Rechtswissenschaftler äußern Bedenken.

Der Anlass der Debatte ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das viele Bürgerinitiativen in Aufregung versetzt: Gemeinnützig sind nur die Zwecke, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Dazu zählt nicht allgemeinpolitischer Aktivismus. „Das Urteil hat Schockwellen durch den gesamten Sektor der Gemeinnützigkeit gejagt“, erklärte die Allianz „Rechtssicherheit für politische Bildung“, ein Zusammenschluss von 80 Vereinen und Initiativen. Doch das Recht zieht zwischen Politik und Gemeinnützigkeit eine scharfe Grenze. Rainer Hüttemann, Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Universität Bonn, hält es für unnötig, den Katalog der gemeinnützigen Zwecke grundlegend zu überarbeiten.

Für Parteien gelten in Sachen Geld scharfe Vorschriften. Vereine hingegen müssen ihre Finanzen nicht offenlegen und haben sehr viel größere Freiheiten bei der Annahme von Spenden. „Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgetragen, dass es bei Parteispenden nicht zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung kommen darf“, sagt Rechtswissenschaftler Hüttemann. „Parteien, die sich eher an wohlhabende Wählerschichten wenden, dürfen steuerlich über einen unbegrenzten Spendenabzug nicht besser gestellt sein als solche, deren Wähler einkommensschwach sind. Deshalb sind nur Parteispenden von natürlichen Personen und auch diese nur in sehr geringen absoluten Grenzen steuerlich abzugsfähig.“ Der naheliegende Sinn dieser Vorschrift: „Das soll verhindern, dass Unternehmen und vermögende Geldgeber die politische Willensbildung in ihrem Sinne steuerlich gefördert beeinflussen“, erläutert der Steuerrechtler.

Bei gemeinnützigen Einrichtungen geht es wesentlich lockerer zu. Es gelten deutlich höhere prozentuale Abzugsgrenzen, außerdem dürfen auch Unternehmen und andere juristische Personen Spenden von der Steuer absetzen. „Wenn nun die Gemeinnützigkeit für politische Organisationen geöffnet würde, wären solche Einrichtungen steuerlich besser gestellt als Parteien“, sagt Hüttemann. „Das kann nicht richtig sein. Und deswegen brauchen wir hier eine Abgrenzung.“

Ganz abgesehen davon, warnen Finanzbeamte, würde eine Ausweitung der Gemeinnützigkeit auf politische Organisationen finanziellem Gemauschel Tür und Tor öffnen. Parteien müssen die Namen von Großspendern und ihre Rechenschaftsberichte veröffentlichen, Vereine nicht.

Auch Steuerrechtler räumen ein, dass es sich bei den 25 gemeinnützigen Zwecken um ein Sammelsurium handelt: Die SPD im Bundestag plädiert daher für eine Überarbeitung. „Es gibt eine Reihe von Zwecken, bei denen sich nicht erschließt, warum die nicht gemeinnützig sind“, sagt der finanzpolitische Sprecher Lothar Binding. „Und es gibt Zwecke, die gemeinnützig sind, aber bei denen sich nicht erschließt, warum.“

Eine grundlegende Reform ist aber nicht zu erwarten – und erst recht nicht, dass Globalisierungskritik von Organisationen wie Attac künftig als gemeinnützig anerkannt wird. „Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen darf eben nur Mittel zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele (...) sein und nicht zum reinen Selbstzweck werden“, sagt der bayerische Finanzminister Albert Füracker (CSU).

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