Immobiliendarlehen: BGH verbietet zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn ein Kreditnehmer sein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigt, verlangen Banken oft eine Vorfälligkeitsentschädigung. Übermäßig hoch darf diese aber nicht ausfallen - die Möglichkeit künftiger Sondertilgungen sind grundsätzlich zu Gunsten des Kreditnehmers anzurechnen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: XI ZR 388/14). Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen eine Formulierung in den Darlehensverträgen der Sparkasse Aurich-Norden geklagt: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt".

Das bedeutet, dass ein Kreditnehmer zwar regelmäßig einen Teilbetrag seines Darlehens zurückzahlen kann, der über die vertraglich vereinbarten Raten hinausgeht, dass aber die Option künftiger Sondertilgungen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden sollen - zu Ungunsten des Kreditnehmers. Dieser Passus wurde vom BGH nun für ungültig erklärt. Künftig müssen Banken etwaige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung also zu Gunsten des Kreditnehmers berücksichtigen.

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