Urteil des Europäischen Gerichtshofs Gelesene E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

 Luxemburg · Gelesene E-Books dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht weiterverkauft werden. Nach EU-Recht handele es sich dabei um eine „öffentliche Wiedergabe“, für die es die Erlaubnis des Urhebers bedürfe, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-263/18).

Hintergrund ist das Geschäftsmodell des niederländischen Unternehmens Tom Kabinet, das einen Online-Marktplatz für „gebrauchte“ E-Books betreibt. Kunden, die hier ein Buch gekauft haben, werden von Tom Kabinet dazu aufgefordert, es nach der Lektüre an das Unternehmen zurückzuverkaufen und das eigene Exemplar zu löschen. Im Gegenzug erhalten sie eine Gutschrift. Niederländische Verlegerverbände hatten dagegen geklagt.

Das oberste EU-Gericht gab ihnen nun Recht. Es argumentierte, das Interesse der Rechteinhaber, angemessen vergütet zu werden, würde durch das fragliche Vorgehen deutlich stärker beeinträchtigt als im Fall gedruckter Bücher. Der Zustand digitaler Kopien werde durch den Gebrauch schließlich nicht schlechter. Auf dem Second-Hand-Markt seien sie folglich perfekter Ersatz für neue Exemplare.

„Die deutliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein großer Erfolg, denn sie sichert ein faires Urheberrecht“, sagte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Kreativschaffende seien auf eine angemessene Vergütung angewiesen. Das Urteil ermögliche „Verlagen und Händlern, weiter an innovativen Geschäftsmodellen mit digitalen Medien zu arbeiten“.

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