Arbeitsrecht Bekommt man für seine Corona-Impfung frei?

Berlin · Viele Beschäftigte können Termine nur selten außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren.

 Ob Arbeitgeber Beschäftigten, die einen Termin für eine Corona-Impfung haben, freigeben müssen, ist rechtlich nicht geklärt.

Ob Arbeitgeber Beschäftigten, die einen Termin für eine Corona-Impfung haben, freigeben müssen, ist rechtlich nicht geklärt.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

(dpa) Mehr und mehr Beschäftigte haben in den kommenden Wochen und Monaten Termine für ihre Corona-Schutzimpfung im Kalender stehen. Aber wie vereinbaren sie das am besten mit ihrer Arbeitszeit? Bekommen sie von ihrem Arbeitgeber dafür frei?

Diese Frage sei rechtlich und gerichtlich noch nicht geklärt, erklärt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein. „Das ist noch umstritten.“ Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürften Walentowski zufolge aber großzügig sein: „Es geht ja um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter.“ Gebe ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern frei, gelte das allerdings nur für den Termin und nicht für den ganzen Tag. Wer sich an einem Tag impfen lässt, an dem er ohnehin Urlaub hat, kann sich das nicht auf die Arbeitszeit anrechnen lassen. „Dann ist er sozusagen schon bezahlt freigestellt. Dann zählt das als ganz normaler Urlaubstag.“

Anders ist das, wenn der Geimpfte Nebenwirkungen hat und sich nach der Impfung für einige Tage krank fühlt. „Dann kann man sich ganz normal krankmelden, und dann erhält man auch den Urlaubstag wieder gutgeschrieben, wie ganz normal, wenn man in den Ferien erkrankt“, sagt der Experte.

Da mittlerweile jedoch auch Hausärzte und Betriebsärzte Corona-Impfungen anbieten, müssen sich Beschäftigte nicht mehr unbedingt Impftermine in den Impfzentren suchen, sondern können mit etwas Glück eine Impfung außerhalb ihrer Arbeitszeit vereinbaren.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre persönlichen Termine außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren. Dazu zählen auch Arztbesuche ohne akuten Anlass.

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