Checkliste für den Wohnungswechsel Was nach dem Umzug wichtig ist

Berlin · Mit dem Transport der Möbel und des Hausrats in die neue Wohnung ist ein Umzug noch lange nicht abgeschlossen.

 Wer die Kisten ausgepackt hat, hat längst noch nicht alles erledigt: Um manche Aufgaben kann man sich nach einem Umzug erst kümmern, wenn man in der neuen Bleibe angekommen ist.

Wer die Kisten ausgepackt hat, hat längst noch nicht alles erledigt: Um manche Aufgaben kann man sich nach einem Umzug erst kümmern, wenn man in der neuen Bleibe angekommen ist.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa) Die Kisten sind gestapelt, die Möbel aufgebaut – der Umzug in die neue Wohnung ist geschafft. Doch zurücklehnen kann man sich jetzt noch nicht. In den ersten 14 Tagen im neuen Zuhause ist noch einiges zu tun.

Wohnung ummelden:

Innerhalb von ein bis zwei Wochen muss man sich ummelden. Die genauen Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Wird die Frist versäumt, droht ein Bußgeld, denn die Bürger sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich an ihrem Wohnort anzumelden. Laut Bundesmeldegesetz verlangen die Meldebehörden seit 1. November 2015 eine Bescheinigung des Wohnungsgebers, erklärt der Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin. Wohnungsgeber müssen innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ausstellen.

Nachsendeauftrag erteilen:

Finanzamt, Krankenkasse, Banken, Versicherungen – es gibt viele Stellen, die nach einem Umzug informiert werden müssen. Dabei helfen ein Nachsendeauftrag und die Umzugsmitteilung der Deutschen Post. Die Umzugsmitteilung, die es auf Wunsch kostenlos dazu gibt, sorgt dafür, dass Unternehmen und Institutionen, denen die alte Adresse bereits bekannt ist, auch die neue Anschrift erhalten. Beides kann auch via Internet beantragt werden.
Auto ummelden:

Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungsbereiches, muss lediglich die Adresse im Fahrzeugschein – also in der Zulassungsbescheinigung I – geändert werden. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde muss das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle am neuen Wohnort umgemeldet werden. Das alte Kennzeichen kann man behalten.

Strom- und Gasvertrag ändern:

Ein Umzug kann auch ein Grund sein, den Energieversorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundversorgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehenden Auszug mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich kündigen, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl. Anders sieht es aus, wenn man einen Laufzeitvertrag mit einem alternativen Strom- oder Gasanbieter abgeschlossen hat. Hier ist entscheidend, was in den AGB steht. Häufig findet man dort eine so genannte Umzugsklausel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbieter erlaubt es Kunden beim Umzug, aus dem Vertrag auszusteigen.

Internet und Telefon:

Die Telefonanbieter sind grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bundesnetzagentur in Bonn. Und zwar ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und ohne Änderung der sonstigen Vertragsinhalte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den entstandenen Aufwand verlangen. Es darf jedoch nicht höher sein als das für die Schaltung eines Neuanschlusses.

Hausratversicherung optimieren:

Grundsätzlich muss auch der Hausratversicherer über den Umzug informiert werden. Die Meldung kann telefonisch oder auch schriftlich erfolgen. Viele Versicherungen bieten in ihren Tarifen über einen kurzen Zeitraum einen Versicherungsschutz für beide Wohnsitze, ohne zusätzlichen Beitrag.

 Die Versicherungssumme sollte immer dem Versicherungswert entsprechen, um im Schadenfall keine unnötigen Streitigkeiten hinnehmen zu müssen, erklärt der Bund der Versicherten. Schafft man Gegenstände ab, wenn es in eine kleinere Wohnung geht, mindert sich der Wert des Hausrats also, und man kann mit der Anpassung der Hausratversicherung Geld sparen.

Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung:

 Wer seine alte Wohnung renoviert übernommen hat, muss sie beim Auszug auch renovieren. Eine Renovierungspflicht besteht aber nur dann, wenn sie wirksam vereinbart wurde, erklärt der Mieterverein in Hamburg. Klauseln mit starren Fristen sind hingegen ungültig.

(dpa)
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