Mietrecht Modernisierung rechtfertigt Mieterhöhung

Berlin · Neue gesetzliche Regelungen seit 1. Januar 2019 begrenzen allerdings die Spielräume der Vermieter.

() Nach einer Modernisierung am Haus können die Mieten steigen. Seit dem 1. Januar dieses Jahres gelten dafür aber neue gesetzliche Regelungen, die die Mieterhöhungsspielräume der Vermieter begrenzen: Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) darf der Vermieter statt elf Prozent nur noch acht Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Als Modernisierungen gelten Baumaßnahmen, die den Wohnwert erhöhen oder helfen, Energie zu sparen.

Außerdem gibt es für Mietsteigerungen Kappungsgrenzen: Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung darf höchstens drei Euro pro Quadratmeter betragen. Lag die Miete vor der Modernisierung unter sieben Euro pro Quadratmeter, dann darf die Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung höchstens zwei Euro pro Quadratmeter ausmachen. Die Drei- beziehungsweise Zwei-Euro-Kappungsgrenze gilt für Modernisierungsmieterhöhungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren. Wichtig zu beachten: Hat der Vermieter noch Ende 2018 eine wirksame Modernisierungsankündigung verschickt, richten sich die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach altem Recht. Er kann nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme, zum Beispiel im Herbst 2019, elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen und muss keine Kappungsgrenze einhalten. Der Mieterbund rät, entsprechende Schreiben auf jeden Fall prüfen zu lassen. Nicht jede in letzter Sekunde verschickte Modernisierungsankündigung ist tatsächlich wirksam.

Die Auswirkungen, ob altes oder neues Recht anwendbar ist, können beträchtlich sein: Kostet die Modernisierung etwa 20 000 Euro pro Wohnung, dann darf der Vermieter nach altem Recht die Miete um 2200 Euro pro Jahr oder 183,33 Euro im Monat erhöhen. Eine Kappungsgrenze gibt es nicht. Nach neuem Recht kommt nur eine Erhöhung von 1600 Euro im Jahr oder 133,33 Euro in Betracht.

(dpa)
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