Mit der Sonne Geld verdienen

Saarbrücken. Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaik-Anlage auf ihrem Privathaus errichten und den dort erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Darauf macht die Steuerberaterkammer des Saarlandes aufmerksam

Saarbrücken. Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaik-Anlage auf ihrem Privathaus errichten und den dort erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Darauf macht die Steuerberaterkammer des Saarlandes aufmerksam.Gewerbesteuer: Private Stromproduzenten mit einer Anlage in üblicher Größe und Leistung auf ihrem Dach - von nicht mehr als maximal 30 Kilowatt - müssen in der Regel kein Gewerbe anmelden, sind aber verpflichtet, ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. Prinzipiell ist Gewerbesteuer für die meisten Betreiber einer Solarstromanlage privater Größenordnung unproblematisch, denn sie ist in aller Regel erst zu zahlen, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24 500 Euro im Jahr übersteigt. Umsatzsteuer: Grundsätzlich unterliegen private Stromproduzenten wie alle Unternehmer der Umsatzsteuerpflicht. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel: So können sie sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn der Vorjahresumsatz 17 500 Euro und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigt. Die meisten privaten Fotovoltaik-Anlagen dürften diese Umsätze nicht erwirtschaften, so dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. Dieses muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden, damit dieser die Einspeisevergütung "netto", das heißt ohne die Umsatzsteuer, berechnet und auszahlt. Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass der private Fotovoltaikanlagen-Betreiber nicht alle der für den Bereich der Umsatzsteuer relevanten Regelungen oder Formalien beachten muss. Dazu gehören beispielsweise die monatliche Zusammenstellung und Anmeldung von Umsätzen und Umsatzsteuerbeträgen beim Finanzamt. Aber andererseits entgehen dem Kleinunternehmer sämtliche Vorsteuerbeträge. Das bedeutet, er kann die auf seinen Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, etwa für den Kauf und die Installation der Fotovoltaik-Anlage, nicht mit der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer verrechnen. Einkommensteuer: Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Sie sind folglich vom privaten Betreiber in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Ausgaben, die durch den Betrieb der Fotovoltaik-Anlage entstehen, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem die laufenden Betriebskosten einer Anlage, die Kosten für Wartung, Reparatur, Finanzierung und Versicherung sowie die Stromzählermiete und die Anschaffung der Solaranlage. In der Einkommensteuererklärung tragen Anlagenbetreiber ihren Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb ein. Verluste dürfen mit anderen Einkünften verrechnet werden und können damit Steuern sparen. Liegt der Gewinn jährlich bei weniger als 50 000 Euro, kann eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden. Abschreibungsmöglichkeiten: Neben der Erfassung und Gegenüberstellung der laufenden Kosten und Einnahmen sind insbesondere die Abschreibungsmöglichkeiten für die Gewinnermittlung von Bedeutung. So können die Anschaffungskosten über die übliche Nutzungsdauer der Anlage - dabei geht die Finanzverwaltung von 20 Jahren aus - abgeschrieben werden. In aller Regel kommt hierbei die lineare Abschreibung zur Anwendung, die fünf Prozent jährlich beträgt. Aber grundsätzlich sind weitere bzw. andere Abschreibungsmöglichkeiten anwendbar. So wurde im Rahmen des Konjunkturpakets I auch die degressive Abschreibung für die Jahre 2009 und 2010 wieder zugelassen. Sie kann alternativ zur linearen Abschreibung genutzt werden und beträgt maximal 12,5 Prozent. Hinzu kommt, dass private Stromproduzenten im Jahr der Anschaffung zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen können. Außerdem kann bis zu drei Jahren vor Anschaffung der Anlage Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd in Ansatz gebracht werden. red

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