Mietverträge überleben den Mieter

München. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass mit dem Tod eines Mieters automatisch der Vertrag mit dem Vermieter endet. Richtig ist vielmehr, dass von Ausnahmen abgesehen, ein anderes Mitglied des Haushalts in den Mietvertrag eintritt. Das kann der Ehe- oder Lebenspartner ebenso sein wie ein anderer Familienangehöriger oder die Erben

München. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass mit dem Tod eines Mieters automatisch der Vertrag mit dem Vermieter endet. Richtig ist vielmehr, dass von Ausnahmen abgesehen, ein anderes Mitglied des Haushalts in den Mietvertrag eintritt. Das kann der Ehe- oder Lebenspartner ebenso sein wie ein anderer Familienangehöriger oder die Erben. Sie alle haben das Recht, den Mietvertrag anstelle des verstorbenen Mieters aufzulösen - mit entsprechenden Kündigungsfristen. Damit schützt das Gesetz den Vermieter. Er soll nicht das Risiko tragen müssen, dass einer seiner Mieter von heute auf morgen keine Miete mehr zahlen kann. Stirbt ein Familienangehöriger, ist erst einmal ein Blick in den Mietvertrag sinnvoll: Haben nämlich zwei oder mehr Haushaltsmitglieder den Mietvertrag unterschrieben, bleibt das Mietverhältnis beim Tod eines Vertragspartners nämlich automatisch mit den übrigen Unterzeichnern bestehen. Haben dagegen nicht alle Haushaltsangehörigen den Mietvertrag unterschrieben, bleibt ihnen nun eine Wahlmöglichkeit: Wer mit dem Hauptmieter unter einem Dach gelebt hat, darf auch weiterhin dort wohnen bleiben. Das gilt auch für Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die keine Familienangehörigen sind, etwa die Mitglieder einer Wohngemeinschaft.Wollen sie den Mietvertrag allerdings nicht fortführen, müssen sie dies dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters beziehungsweise nach der Kenntnis von dessen Ableben mitteilen. Wer den Mietvertrag mit unterschrieben hat, ist selbstverständlich an die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten gebunden. Wurde keine Unterschrift geleistet, genügt es, dem Vermieter innerhalb eines Monats mitzuteilen, dass der Mietvertrag nicht übernommen werden soll. Es liegt dann gegebenenfalls an den Erben, das vorherige Mietverhältnis weiterzuführen.Bei allen Mietern treten nach deren Tod automatisch die Erben in den Mietvertrag ein - es sei denn, sie kündigen diesen (mit dreimonatiger Frist). Sie haben für diese Zeit auch die Miete weiterzuzahlen - es sei denn, der Nachlass des verstorbenen Mieters reicht dafür nicht aus. Sind keine Erben vorhanden, bleibt dem Vermieter nur die Mietkaution.Für die bis zum Tod des Mieters gegenüber dem Vermieter entstandenen Verbindlichkeiten haften diejenigen, die den Mietvertrag übernehmen. Dabei kann es sich um offene Mietzahlungen wie auch um Beträge aus einer Betriebskostennachzahlung handeln. Auch für rechtmäßig geforderte Schönheitsreparaturen sind sie zuständig.Schlagen die Erben ihr Erbe allerdings aus, treten sie auch nicht in den Mietvertrag ein. Der Vermieter bleibt dann auf den rückständigen Zahlungen sitzen. Er darf allerdings die zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Kaution verrechnen.

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