Mietrechtsreform bringt Neuerungen

Mit Jahresbeginn trat die neue Mietrechtsreform in Kraft: Was ändert sich für Mieter und Vermieter? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.

.

.

Foto: SZ

Nach den bisherigen Regeln zur Mietpreisbremse darf eine Miete bei Neuvermietung einer Wohnung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel liegen. Dies gilt zumindest in Gebieten, in denen es eine gültige Verordnung über die Mietpreisbremse seitens des Bundeslandes gibt.

Die Vorschrift hat sich jedoch als wenig wirkungsvoll erwiesen. Neue Regelungen sollen das nun ändern. Sie gelten auch für Mieterhöhungen aufgrund einer Modernisierung. Zudem müssen Vermieter umfangreicher informieren. Die Mietpreisbremse hat unter anderem deshalb nicht den erhofften Erfolg, weil Mietinteressenten und Mieter oft gar nicht die nötigen Informationen haben, um sich zu wehren. Denn sie kennen meist weder die vorherige Miete, noch wissen sie, ob der Vermieter irgendwelche gesetzlich zulässigen Gründe hat, die Grenzen der Mietpreisbremse zu überschreiten.

„Daher sind Vermieter seit Januar dazu verpflichtet, Mietinteressenten vor Vertragsabschluss unaufgefordert die Höhe der alten Miete zu nennen und sie zu informieren, wenn sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen wollen“, erklärt Rassat. So dürfen Vermieter zum Beispiel die Höchstbeträge überschreiten, wenn bereits die Vormieter eine höhere Miete gezahlt haben. Ohne rechtzeitige Aufklärung dürfen sie sich darauf aber nicht berufen. Oft kommen Mietern allerdings erst Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Miete, wenn sie den Vertrag schon unterschrieben haben. Auch hier bringt die Reform Verbesserungen. „Für Mieter ist es ab dem neuen Jahr einfacher, gegen eine überhöhte Miete vorzugehen“, so die D.A.S. Expertin, „zum Beispiel mit einer Rüge in Form einer einfachen Mitteilung.“

Quelle: Presseportal/
D.A.S. Rechtsschutz
Leistungs-GmbH/om

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort