Mieter muss Schönheitsreparaturen nicht mehr anteilig zahlen

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt. Nach einem Urteil können Mieter nicht verpflichtet werden, sich bei einem früheren Auszug anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn deren Berechnungsgrundlage der „Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“ ist (Az.

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