Mieter muss Schönheitsreparaturen nicht mehr anteilig zahlen

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt. Nach einem Urteil können Mieter nicht verpflichtet werden, sich bei einem früheren Auszug anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn deren Berechnungsgrundlage der „Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“ ist (Az.

: VIII ZR 285/12). Bei der gekippten Klausel ging es um eine sogenannte Abgeltungsquote. Hintergrund: Wenn der Vermieter vom Mieter bei dessen Auszug noch keine End renovierung verlangen kann, soll der Mieter mit der "Quotenabgeltungsklausel" anteilig beteiligt werden. Eine solche Klausel sei grundsätzlich nicht unangemessen, erklärte der BGH. Doch müsse sie auch die berechtigten Belange des Mieters angemessen berücksichtigen. Bei der jetzt vom BGH kassierten Klausel könne der Mieter aber den Eindruck bekommen, dass er selbst kein günstigeres Angebot einholen könne, erklärten die Richter. Dies beschneide den Mieter in seinen Rechten.

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