Mieter bekommen ihr Geld zurück

Karlsruhe. Hunderttausende Mieter, die in der Vergangenheit beim Auszug die Wohnung renoviert haben, haben Anspruch auf Kostenerstattung, weil entsprechenden Klauseln ungültig waren. Das jedenfalls ergibt sich nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Mittwoch

Karlsruhe. Hunderttausende Mieter, die in der Vergangenheit beim Auszug die Wohnung renoviert haben, haben Anspruch auf Kostenerstattung, weil entsprechenden Klauseln ungültig waren. Das jedenfalls ergibt sich nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Mittwoch. (AZ: VIII ZR 302/07) Laut Mieterbund ziehen in jedem Jahr zwei Millionen Haushalte um. Häufig fällt parallel zum Auszug auch noch eine umfangreiche Renovierung an. In einer Vielzahl älterer Mietverträge allerdings seien die Renovierungsklauseln nach Urteilen des Bundesgerichtshofs insgesamt ungültig. Die Mieter hätten etwaige Schönheitsreparaturen somit unnötig ausgeführt. Die Betroffenen könnten nach der Entscheidung vom Mittwoch nun Ansprüche für Renovierungskosten rückwirkend zumindest bis zum Jahr 2002 geltend machen. Die Frist dafür läuft Ende 2012 aus. Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten empfahl nun allen betroffenen Mietern zu prüfen, inwieweit sie Erstattungsansprüche gegen ihre Vermieter noch geltend machen können. Im aktuellen Fall hatten die klagenden Mieter ihre zum Mai 2006 gekündigte Wohnung nochmals renoviert, obwohl, wie sich später herausstellte, die entsprechende Klausel im Mietvertrag ungültig war. Laut dem Urteil haben sie nun Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Deren Höhe bemisst sich nach Angabe des Bundesgerichtshofs am Einsatz ihrer Freizeit, Vergütungen für Helfer und den Materialkosten. Die Kläger hatten etwa neun Euro je Quadratmeter Wand- und Deckenfläche als Renovierungsaufwand geltend gemacht, insgesamt 1620 Euro. Der BGH verwies den Fall nun zur genauen Ermittlung des Kostenanspruchs an die Vorinstanz zurück. Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) kritisierte als "nicht richtig", dass der BGH den zu erstatteten Wert der Renovierungsarbeiten nach der vom Mieter erbrachten Leistung berechnet sehen will und nicht danach, um wie viel diese Leistung tatsächlich das Vermögen des Vermieters gemehrt hat. "Dieser Betrag sei nämlich in aller Regel wesentlich geringer und auch der rechtlich zutreffende", erklärte Lutz Freitag vom GdW. afp

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