Rente Mehr Rente durch ehrenamtliche Pflege

Berlin · Wer einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 versorgt, kann dadurch eine etwas höhere Rente erlangen. Hierfür muss man nur einen Fragebogen ausfüllen. Allerdings darf man die Pflege nur im Ehrenamt ausüben.

 Die ehrenamtliche Pflege eines Angehörigen erfordert Zeit und Energie. Meist ist sie mit finanziellen Einbußen verbunden. Immerhin werden unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte gutgeschrieben.

Die ehrenamtliche Pflege eines Angehörigen erfordert Zeit und Energie. Meist ist sie mit finanziellen Einbußen verbunden. Immerhin werden unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte gutgeschrieben.

Foto: dpa-tmn/Daniel Ingold

(dpa) Viele Pflegebedürftige wollen nicht ins Heim, sondern in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bleiben. Betreut und versorgt werden sie dort häufig von nahen Angehörigen, Freunden oder Nachbarn. Das erfordert von den Pflegenden einen hohen persönlichen Einsatz und bringt sie mitunter an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Müssen sie auch noch ihr berufliches Pensum reduzieren, bleiben finanzielle Einbußen nicht aus. Immerhin kann sich ihr Engagement mit Blick auf die Rente bezahlt machen.

Wenn man sich ehrenamtlich um einen Pflegebedürftigen kümmert, dann zählt dies bei der Rente wie Erwerbsarbeit. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. „Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein und muss mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, in häuslicher Umgebung erfolgen“, erläutert Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Werden mehrere Personen gepflegt, können die einzelnen Zeiten zusammengerechnet werden.

Der Pflegebedürftige selbst muss mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft worden sein. „Wer sich um einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kümmert, bekommt wegen des eher geringen Pflegeaufwands keine Rentenpunkte gutgeschrieben“, erklärt Katharina Henrich von der Stiftung Warentest.

Damit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, darf der Pflegende noch keine Altersvollrente beziehen. „Eine neben der Pflege noch ausgeübte Berufstätigkeit darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten“, sagt Olaf Christen vom Sozialverband VdK Deutschland.

Die Rentenversicherungsbeiträge für den Pflegenden zahlt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung. Ein Antrag ist nicht nötig. Pflegende müssten lediglich den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausfüllen, sagt Christen.

Das Rentenplus, das sich später aus der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit ergibt, liegt für ein Jahr Pflege nach den derzeitigen Werten zwischen 5,84 Euro und 30,90 Euro im Monat. „Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe es gibt, desto mehr Rente bekommen Pflegende für ihre Tätigkeit“, erläutert Henrich. Am höchsten sind die Rentenbeiträge, wenn Pflegende Personen mit Pflegegrad 5 versorgen. Das können Menschen mit schwerer Demenz oder mit Krebserkrankungen im Endstadium sein.

Ein Beispiel: Der Pflegende ist erwerbstätig und arbeitet 30 Stunden die Woche. Er bezieht 2018 ein jährliches Bruttogehalt von 30 000 Euro. Er kümmert sich um einen Angehörigen mit Pflegegrad 2, der auch Anspruch auf Sachleistungen hat. Durch die ehrenamtliche Tätigkeit erhöht sich der monatliche Rentenanspruch um derzeit 5,84 Euro. Wird dagegen ein Angehöriger mit Pflegegrad 4 und Anspruch auf eine Kombinationsleistung, also Pflegegeldzahlung kombiniert mit der Unterstützung durch Pflegedienste, gepflegt, erhöht dies den Rentenanspruch um 18,39 Euro pro Monat. „Der Pflegende selbst zahlt für sein Rentenplus nicht in die Rentenkasse ein“, sagt Henrich. Im Alltag kommt es auch vor, dass sich mehrere, etwa Geschwister, die Arbeit teilen. In einem solchen Fall werden die Versicherungsbeiträge aufgeteilt.

Betroffene, für die die Pflegekassen Rentenversicherungsbeiträge zahlen, müssen das ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Manchmal führt aber kein Weg daran vorbei, mit dem Arbeitgeber zu reden. „Etwa dann, wenn eine Pflegesituation eintritt und ein Beschäftigter deshalb die Arbeitszeit verkürzen möchte“, sagt von der Heide.

Pflegende Angehörige müssten die von den Pflegekassen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht in ihrer Steuererklärung angeben, erläutert Olaf Christen vom VdK. Seit 2017 sind sie in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. „Sie können nach Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung beanspruchen“, erläutert Katharina Henrich.

In einigen Fällen zahlen die Pflegekassen grundsätzlich keine Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige. „Das ist etwa der Fall, wenn der Pflegende das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, sagt von der Heide. Wird die Pflege im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes ausgeübt, werden ebenfalls keine Rentenversicherungsbeiträge fällig.

Gleiches gilt, wenn die eigentliche Pflegeperson zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt und vertreten wird. „Wird die Pflege voraussichtlich nicht mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr ausgeübt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge“, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung.

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