Lebensrisiken müssen Vermieter nicht kümmern

München. (red/wi) Tauben in direkter Nähe zur Wohnung gehören in der Großstadt zum allgemeinen Lebensrisiko. Das hat das Amtsgericht München in einem vom Internet-Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil festgehalten. Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung im 2. Obergeschoss in der Maxvorstadt. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820 Euro

München. (red/wi) Tauben in direkter Nähe zur Wohnung gehören in der Großstadt zum allgemeinen Lebensrisiko. Das hat das Amtsgericht München in einem vom Internet-Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil festgehalten.Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung im 2. Obergeschoss in der Maxvorstadt. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820 Euro. Ab Oktober 2008 minderte die Mieterin die Miete, zunächst für Oktober und November um jeweils 240 Euro, dann jeweils um 20 Euro. Sie bemängelte, dass der Keller nicht nutzbar sei. Der Boden sei feucht. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem würden immer wieder Tauben versuchen, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersät. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben. Die Vermieterin sah darin keinen Minderungsgrund. Als schließlich 620 Euro an Miete ausstanden, erhob sie Klage vor dem Mietgericht.

Das Amtsgericht München hat der Klage stattgegeben. Begründung: Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus. Das Anwesen sei um das Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es sei daher allgemein bekannt, dass Wohngebäude in dieser Zeit mit lediglich eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet werden konnten. Deshalb ginge auch der Mietspiegel der Stadt München bei Gebäuden aus den 1950er Jahren von einem deutlich niedrigeren Grundpreis aus als bei den Gebäuden, die vor 1929 errichtet wurden. Die Mieterin hätte daher bereits beim Einzug damit rechnen müssen, dass der Keller über eine ungenügende Bodendämmung oder eine nicht ausreichende Feuchtesperre verfügt und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet ist.

Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handele es sich nicht um einen Mangel. Tauben seien ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend für die Verantwortung der Vermieterin sei, ob sie eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat. Vorliegend sei aber nicht erkennbar, dass dies, zum Beispiel durch eine besondere Gestaltung der Fassade, geschehen ist. Vielmehr habe die Beklagte angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zufliegen.

Eine Minderung wegen der Tauben würde damit die Garantiehaftung der Vermieterin zu weit ausdehnen. Es sei insbesondere kein Unterschied zu erkennen zu Fällen, in denen es beispielsweise wegen eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Aufkommen von Stechmücken kommt. Hier liege kein Mangel vor. Der Vergleich zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine auftretende Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden kann, so die Münchner Richter. (Az.: 461 C 19454/09)

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