Juristischer Streit beendet BGH: Kunsthalle durfte „Mannheimer Loch“ zerstören

Karlsruhe/Mannheim · Künstler haben grundsätzlich das Recht, die Vernichtung eines ihrer Werke zu verbieten – ist es allerdings Teil eines Bauwerks, gehen die Interessen des Eigentümers an einer Neugestaltung in aller Regel vor.

  Das umstrittene „Mannheimer Loch“ 2006 in der Kunsthalle.

Das umstrittene „Mannheimer Loch“ 2006 in der Kunsthalle.

Foto: dpa/Ronald Wittek

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern verkündet.

Die Richter entschieden, dass das Urhebergesetz den Künstler nicht nur vor der Verfälschung, sondern auch vor der Vernichtung seiner Werke schützt – Interessen des Eigentümers können dem aber entgegenstehen. Damit steht nach jahrelangem Streit fest, dass die Kunsthalle Mannheim zwei Installationen der Künstlerin Nathalie Braun Barends dem großangelegten Um- und Neubau opfern durfte. Dazu gehört die als „Mannheimer Loch“ bekannt gewordene Arbeit „HHole“, die sich in einem Gebäudeteil durch Öffnungen in den Decken über sämtliche Ebenen zog. Möglicherweise stehen der Künstlerin aber noch bis zu 66 000 Euro Vergütung für diese Arbeit zu.

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