Kinderbetreuungskosten bleiben steuerlich im Schwebezustand

Berlin. Die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit von Betreuungskosten für Kinder wird vom Fiskus vorerst nur vorläufig anerkannt. Grund ist ein schwebendes Verfahren dazu beim Bundesfinanzhof (BFH) in München

Berlin. Die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit von Betreuungskosten für Kinder wird vom Fiskus vorerst nur vorläufig anerkannt. Grund ist ein schwebendes Verfahren dazu beim Bundesfinanzhof (BFH) in München. Die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigten sich nach Angaben des Finanzministeriums darauf, die beschränkte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten nur vorläufig festzusetzen. Bisher sind nur zwei Drittel von maximal 6000 Euro "erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten" absetzbar - also höchstens 4000 Euro. Nun soll der BFH entscheiden, ob die Kosten voll absetzbar sind. Steuerzahler brauchen nichts mehr zu unternehmen, um Geld zurückzuerhalten, sollte die geltende Regel gekippt werden. dpa

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