Kind haftet für elterliches Rentenkonto
() Ein generalbevollmächtigtes Kind haftet für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Az.: L 16/3 U 58/14). Macht ein Sozialversicherungsträger eine Rückzahlung gegen die Eltern geltend, kann das Kind zur Zahlung verpflichtet sein.
18.06.2017
, 20:01 Uhr
Im verhandelten Fall hatte der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover weiterhin auf das Konto eines Unfallopfers eine Verletztenrente gezahlt, obwohl dieses schon verstorben war.