Kaution ist nicht zum Verrechnen da

Kaution ist nicht zum Verrechnen daBerlin. (wbü) Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht mit ihrer Kaution verrechnen lassen dürfen. Denn dadurch würde bei Ansprüchen des Vermieters der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen

Kaution ist nicht

zum Verrechnen da

Berlin. (wbü) Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht mit ihrer Kaution verrechnen lassen dürfen. Denn dadurch würde bei Ansprüchen des Vermieters der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen. Im konkreten Fall wollten Mieter nach ihrer Kündigung die Miete für die letzten zwei Monate mit der Kaution verrechnen lassen. Der Vermieter lehnte das ab - zu Recht, entschied das Gericht (AZ: 65 S 139/10).

Mietrecht: Auch per Funk darf abgelesen werden

Heidelberg. (wbü) Mieter müssen es dulden, wenn die Verbrauchswerte ihrer Wohnung per Funk ermittelt und an den Vermieter übertragen werden. Sie können nicht argumentieren, durch das Funken ergebe sich in der Wohnung eine erhöhte Strahlenbelastung. Das entschied das Landgericht Heidelberg (AZ: 5 S 34/10). Die Entscheidung gelte auch dann, wenn die bisher genutzten funklosen Geräte zur Ermittlung des Wasser- und Wärmeverbrauchs noch funktionieren.

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