Kaution ist nicht zum Verrechnen da
Kaution ist nicht zum Verrechnen daBerlin. (wbü) Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht mit ihrer Kaution verrechnen lassen dürfen. Denn dadurch würde bei Ansprüchen des Vermieters der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen
Kaution ist nicht
zum Verrechnen da
Berlin. (wbü) Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht mit ihrer Kaution verrechnen lassen dürfen. Denn dadurch würde bei Ansprüchen des Vermieters der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen. Im konkreten Fall wollten Mieter nach ihrer Kündigung die Miete für die letzten zwei Monate mit der Kaution verrechnen lassen. Der Vermieter lehnte das ab - zu Recht, entschied das Gericht (AZ: 65 S 139/10).
Mietrecht: Auch per Funk darf abgelesen werden
Heidelberg. (wbü) Mieter müssen es dulden, wenn die Verbrauchswerte ihrer Wohnung per Funk ermittelt und an den Vermieter übertragen werden. Sie können nicht argumentieren, durch das Funken ergebe sich in der Wohnung eine erhöhte Strahlenbelastung. Das entschied das Landgericht Heidelberg (AZ: 5 S 34/10). Die Entscheidung gelte auch dann, wenn die bisher genutzten funklosen Geräte zur Ermittlung des Wasser- und Wärmeverbrauchs noch funktionieren.