Mietrecht Kaution ist kein Eigentum des Vermieters

Dresden/Berlin · Die Mietkaution dient Vermietern als Sicherheit für mögliche Schäden an der Wohnung. Der Betrag bleibt oft über Jahre in der Hand des Eigentümers. Der kann im Umgang mit dem ihm anvertrauten Geld in Haftungsfallen tappen.

 Die Mietkaution müssen Vermieter sicher und verzinst anlegen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Mietkaution müssen Vermieter sicher und verzinst anlegen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

() Wer eine Wohnung mietet, hinterlegt eine Kaution. Die zahlt der Eigentümer in der Regel beim Auszug zurück. Aber was machen Vermieter in der Zwischenzeit mit den üblicherweise bar entrichteten drei Nettokaltmieten? Ausgeben, anlegen, verzinsen? Wer haftet bei einem Eigentümerwechsel?

Der Vermieter kann auf die Zahlung einer Kaution verzichten, wird es aber so gut wie nie tun, weil ihm das Risiko hoch scheinen wird, am Ende des Mietverhältnisses auf Schäden sitzenzubleiben. Gesetzlich gibt es keine Pflicht, eine Kaution zu verlangen. Sie wird jedoch in den meisten Fällen im Mietvertrag vereinbart. Dort muss die Summe konkret genannt sein. Ohne vertragliche Regelung hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Sicherheitsleistung.

Vermieter sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zufolge verpflichtet, in bar geleistete Mietsicherheiten auf einem Konto mit dreimonatiger Kündigungsfrist einzuzahlen. Und zwar unabhängig von ihrem eigenen Geld. Das Konto sollte ausdrücklich als Kautionskonto deklariert sein, „damit es klar und deutlich vom Vermögen des Vermieters getrennt ist“, sagt der auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwalt Johannes Clasen aus Dresden. Andernfalls setzten Eigentümer sich dem Vorwurf der Untreue aus. Die strikte Trennung zwischen Mein und Dein soll gewährleisten, dass das Geld des Mieters bei einer Eigentümer-Insolvenz dem Gläubigerzugriff entzogen ist.

Private Vermieter müssen den Schaden aus ihrem eigenen Geldbeutel ausgleichen, wenn die Kaution verschwindet. Bei Wohnungsgesellschaften steht das Management in der Verantwortung – auch, wenn keine Unterlagen mehr zu finden sind. Das kann bei langen Mietverhältnissen und Eigentümerwechseln vorkommen. Rausreden helfe wenig, stellt der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds, Ulrich Ropertz, klar.

Neue Eigentümer sollten darauf achten, dass der Vorbesitzer ihnen die Mietsicherheit einschließlich der Kontounterlagen aushändigt. Sonst zahlen sie drauf. Denn bei Auszug des Mieters muss der jeweils aktuelle Vermieter auszahlen. „Es spielt keine Rolle, ob er die Kaution wirklich bekommen hat oder sie im Notarvertrag erwähnt ist“, sagt Ropertz. Sein Tipp für Erwerber: Sie sollten auf finanziellen Ausgleich bestehen, falls der Alteigentümer das Geld behält. Eine Option ist die Reduktion des Kaufpreises.

Die kontoführende Bank ist über den Eigentümerwechsel zu informieren, damit sie sich bei Ende des Mietverhältnisses und Auszahlung der Kaution an den Mieter nicht querstellt. Bei einem Mietkautionssparbuch passt die Bank die Verträge an – sofern sie vom Wechsel weiß. „Die Vorlage des Sparbuchs sowie die Freigabe des aktuellen Vermieters allein reichen je nach Einzelfall nicht aus, um an das Geld zu kommen“, sagt ein Sprecher der Stadtsparkasse Essen.

Seit 2001 gilt eine gesetzliche Verzinsungsvorschrift. Formulierungen im Mietvertrag, mit der Vermieter die Vorschrift aushebeln wollen, seien unwirksam, betont Clasen. Sie benachteiligten den Mieter. Die Barkaution müsse dem Gesetz nach grundsätzlich auf ein Sparkonto mit dem üblichen Zinssatz gelegt werden. Verlange die Bank Negativzinsen, habe der Vermieter Pech gehabt: Das sei dessen Geschäftsrisiko, meint der Anwalt. Es gebe auch keinen Anspruch, sich diese Belastung vom Mieter zurückzuholen. Diesem steht der Ertrag des Sparbuchs – Zins und Zinseszins – zu.

Zinseinnahmen sind steuerpflichtig. Vermieter müssen ihren Mietern deshalb die von der Bank ausgestellte Steuerbescheinigung zukommen lassen. Bei sogenannten Kautions-Sammelkonten sind vom Vermieter außerdem Unterlagen seines Finanzamtes bereitzustellen, damit die Zinsabschlagssteuer nebst Solidaritätszuschlag zugunsten des Mieters verrechnet werden kann.

Alte Mietverträge enthalten manchmal gar keine oder andere Verzinsungsregeln. Dann sollten Eigentümer und Mieter auf das Datum des Mietvertrags achten, um Streit zu vermeiden. Denn je nach Abschlussjahr existieren Unterschiede. Grund dafür sind gesetzliche Übergangsfristen und Gerichtsurteile. Für alle seit 1983 geschlossenen Verträge besteht zum Beispiel die Verzinsungspflicht für die Kaution: „Unabhängig von den vertraglichen Regelungen“, erläutert Helena Klinger, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Bestimmt dagegen ein vor dem 1. Januar 1983 geschlossener Mietvertrag ausdrücklich, die Kaution sei unverzinslich, kann der Mieter laut Gesetz auch nichts verlangen.

(dpa)
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