Im Ehrenamt oft kein Versicherungsschutz

Ich bin Vorstand in einem Ausbildungsverein für Hunde. Bin ich darüber unfallversichert?Antwort: Wenn Sie eine Wahlfunktion - zum Beispiel Vereinsvorstand oder Kassenwart - bekleiden, haben Sie die Möglichkeit, sich über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger VBG freiwillig zu versichern

Ich bin Vorstand in einem Ausbildungsverein für Hunde. Bin ich darüber unfallversichert?Antwort: Wenn Sie eine Wahlfunktion - zum Beispiel Vereinsvorstand oder Kassenwart - bekleiden, haben Sie die Möglichkeit, sich über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger VBG freiwillig zu versichern. Das setzt allerdings voraus, dass es sich bei Ihrem Verein um einen gemeinnützigen Verein handelt. Es ist möglich, dass der Verein einen Gruppenantrag stellt.Ich bin einfaches Mitglied in unserem Sportverein. Habe ich über den Verein eine gesetzliche Unfallversicherung?Antwort: Nein. Einfache Vereinsmitglieder, sofern sie entsprechend der Satzung des Vereins tätig werden, sind nicht gesetzlich pflichtversichert. Sie haben auch nicht die Möglichkeit, sich freiwillig bei der VBG zu versichern, sondern können dies nur über eine Privatversicherung tun. Eine private Unfallversicherung ist ohnehin immer dann anzuraten, wenn Sie im Freizeitbereich relativ hohen Unfallrisiken ausgesetzt sind. Wir stellen für unseren Tennisverein einen Übungsleiter ein. Ist er gesetzlich unfallversichert?Antwort: Übungsleiter sind grundsätzlich gesetzlich versichert. Wenn es sich um einen bezahlten Trainer handelt, der mehr als die übliche Aufwandsentschädigung erhält, ist dieser ohnehin per Gesetz unfallversichert, weil er einer angestellten Tätigkeit nachgeht. Die Vereine müssen eine solche Tätigkeit bei der VBG anmelden. Das hat mit ehrenamtlicher Tätigkeit nichts mehr zu tun. Etwas anderes ist es, wenn Ihr Übungsleiter lediglich eine Aufwandsentschädigung erhält, die unter 2100 Euro jährlich liegt oder gar kein Geld erhält. Dann gilt seine Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, und er ist gleichfalls gesetzlich unfallversichert. Eine formelle Anmeldung bei der VBG ist in diesem Fall jedoch nicht erforderlich. Unser Verein ist nach dem Gemeinde-Sommerfest für das Aufräumen zuständig. Sind wir abgesichert, wenn etwas passiert?Antwort: Das kommt ganz auf das Projekt an. Handelt es sich beim Aufräumen lediglich um ein Vorhaben, bei dem Sie Ihre Vereinsstände abbauen, dann besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Etwas anderes ist es, wenn die Gemeinde Ihren Verein offiziell mit Arbeiten zum Aufräumen des Festgeländes beauftragt hat. Das kann eine schriftliche Vereinbarung voraussetzen. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz bei Unfällen über die Unfallkasse Saarland. <wird fortgesetzt redWeitere Informationen: VBG-Ehrenamtstelefon, (040) 51461970; Informationszentrum der deutschen Versicherer Tel. (0800) 3399399.

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