Haus geerbt: Nicht immer muss der Erbe einziehen

Saarbrücken. Das ist seit Jahresbeginn 2009 neu im Erbschaftsrecht: Wird ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung hinterlassen, kann die Immobilie vom Ehepartner, dem eingetragenen Lebenspartner, den Kindern sowie Enkeln (deren Eltern nicht mehr leben) steuerfrei geerbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben oder nach dem Erbfall darin einziehen

Saarbrücken. Das ist seit Jahresbeginn 2009 neu im Erbschaftsrecht: Wird ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung hinterlassen, kann die Immobilie vom Ehepartner, dem eingetragenen Lebenspartner, den Kindern sowie Enkeln (deren Eltern nicht mehr leben) steuerfrei geerbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben oder nach dem Erbfall darin einziehen.Das ist der Grundsatz. Doch ist es nicht immer erforderlich, dass ein Erbe zum Beispiel das vorher vom Erblasser bewohnte Haus übernimmt beziehungsweise zehn Jahre lang darin wohnen bleibt, wenn er vorher schon darin gelebt hatte. Beträgt nämlich das gesamte Erbe nicht mehr als 500 000 Euro (bezogen auf Ehe- und Lebenspartner), beziehungsweise nicht mehr als 400 000 Euro (bezogen auf Kinder und an deren Stelle Enkel), so ist die Wohnsitzregel ausgeklammert. Denn im Rahmen dieser Freibeträge erben die genannten Hinterbliebenen auf jeden Fall erbschaftsteuerfrei.Regel für Kinder und EnkelHat das Haus oder die Eigentumswohnung beispielsweise einen Wert von 250 000 Euro und beträgt die übrige Erbschaft maximal 150 000 Euro, so sind Kinder sowie an ihrer Stelle Enkel frei in ihrer Entscheidung, ob sie in dem Gebäude leben (bleiben) wollen oder nicht. Der Freibetrag von 400 000 Euro wird nicht überschritten. Für Kinder und Enkel gilt zusätzlich, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf. Entsprechendes gilt für Ehe-/Lebenspartner, wenn der zusätzliche Nachlass maximal 250 000 Euro beträgtWird allerdings der jeweils maßgebende Erbschaftsteuerfreibetrag durch den Wert des Hauses oder der Wohnung plus sonstiger Vermögenswerte überschritten, so gilt die Zehnjahres-Regel, wenn die Immobilie steuerfrei übernommen werden soll.Erbt ein Geschwisterpaar gemeinsam ein Haus und außerdem andere Vermögenswerte im Gesamtwert von 800 000 Euro, sind beide nicht zum Einzug verpflichtet, um das Erbe komplett steuerfrei antreten zu können. In diesem Fall wird der ihnen zustehende Freibetrag von je 400 000 Euro nicht überstiegen.Anderes Recht gilt, wenn das Erbe des Geschwisterpaars die Freibeträge übersteigt. Dann ist nur das Kind - Haus und Grundstück betreffend - für seinen Anteil steuerfrei, das einzieht. Ziehen beide ein, so gilt das laut Bundesfinanzministerium auch für beide.Erbt hingegen nur eines der Kinder das Haus plus sonstige Vermögenswerte im Gesamtwert von 500 000 Euro, das andere Kind Vermögenswerte in Höhe von 300 000 Euro, so gilt für das erste Kind wiederum die Zehnjahres-Regel. Übrigens: Ehe- und eingetragene Lebenspartner können - unabhängig vom neuen Erbschaftsteuerrecht - Immobilien steuerfrei übertragen bekommen: als eine "Zuwendung unter Lebenden".

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