Hartz-IV-Aufstockerin kann Geschäftskleidung nicht absetzen
Kassel. Wer ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommt, kann Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Entsprechend urteilte gestern das Bundessozialgericht in Kassel. Eine alleinerziehende Sekretärin hatte die Leistungen bei der Steuer angegeben, weil ihr Arbeitgeber Geschäftskleidung und Kosmetika vorschreibt
Kassel. Wer ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommt, kann Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Entsprechend urteilte gestern das Bundessozialgericht in Kassel. Eine alleinerziehende Sekretärin hatte die Leistungen bei der Steuer angegeben, weil ihr Arbeitgeber Geschäftskleidung und Kosmetika vorschreibt. "Mit dem (Hartz-IV-)Regelsatz ist sie nicht in der Lage, Businesskleidung zu bezahlen", sagte ihr Anwalt Tobias Bräuer.Die Bundesrichter schlossen zwar eine Anrechnung der Aufwendungen als Werbungskosten aus. Das Job-Center hatte aber auf Anraten des Senats erklärt, den Bedarf der Frau als Eingliederungshilfe zu prüfen. dpa