Gewusst wie - Geld vom Staat zurückholen

Arbeitnehmer zahlen jährlich durch Lohn- und Einkommensteuer eine Menge Geld an den Staat. Da lohnt sich der Weg zum Steuerberater. Denn er kennt Kniffe, mit denen sich die Steuerlast reduzieren lässt.

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Foto: SZ

Viele Arbeitnehmer geben keine jährliche Steuererklärung ab – schließlich sind sie dazu meist auch nicht verpflichtet. Doch der Aufwand lohnt sich: in neun von zehn Fällen winkt eine Erstattung von durchschnittlich fast 1000 Euro! Alleine schon durch Fahrtkosten überschreiten viele Steuerpflichtige die Arbeitnehmerpauschale. Jeder kann die Fahrtkosten, die ihm für seinen Weg zur Arbeit entstehen, steuerlich geltend machen. Wer mit dem Auto fährt, kann prinzipiell alle Pendlerkosten absetzen. Auch wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt oder mit dem Fahrrad fährt, hat einen Anspruch auf Fahrtkostenpauschale.

Arbeitsmittel wie Computer oder Fachliteratur können als Werbungskosten abgesetzt werden – auch wenn sie privat angeschafft wurden. Allerdings muss die Nutzung für berufliche Zwecke überwiegen. Arbeitsmittel, die bis zu 952 Euro gekostet haben, können voll abgesetzt werden. War der Computer teurer, wird er über die Nutzungsdauer, das heißt über mehrere Jahre, abgeschrieben.

Weitere absetzbare Werbungskosten sind Beiträge für bestimmte Versicherungen sowie das Geld, das man in die Altersvorsorge investiert. Eine besondere Rolle in Steuerfragen spielt die Risikolebensversicherung. Hier können die Beiträge ebenfalls die Steuerschuld senken. Als Altersvorsorgeaufwendungen können gesetzliche und private Rentenversicherungen wie die Rürup-Rente oder Riester-Verträge berücksichtigt werden.

Auch zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätte, Nachmittagsbetreuung in der Schule etc. anfallen, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Ab dem Jahr 2019 hat man für die Abgabe der Steuererklärung mehr Zeit. Letzter Abgabetermin für das Veranlagungsjahr 2018 ist der 31.07.2019. Dies gilt für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese selbst anfertigen. Wer die Steuererklärung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, muss sie für das Veranlagungsjahr 2018 bis zum 29.02.2020 beim Finanzamt eingereicht haben. Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, sollte die Frist genau im Auge behalten, sonst drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro für jeden verspäteten Monat. mki

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