Gerichte schwitzen wegen Sauna-Klagen

Kamen. Gesundheit durch Körperreinigung, Stärkung der Abwehrkräfte sowie Wärme für das Wohlbefinden und für die Entspannung - Fans der künstlichen Schweißerzeugung sind von den positiven Eigenschaften einer Sauna insbesondere in der kalten Jahreszeit überzeugt. Das Schwitzbad lässt aber auch schon mal Menschen ins Schwitzen geraten, ohne dass sie darin gesessen haben

Kamen. Gesundheit durch Körperreinigung, Stärkung der Abwehrkräfte sowie Wärme für das Wohlbefinden und für die Entspannung - Fans der künstlichen Schweißerzeugung sind von den positiven Eigenschaften einer Sauna insbesondere in der kalten Jahreszeit überzeugt. Das Schwitzbad lässt aber auch schon mal Menschen ins Schwitzen geraten, ohne dass sie darin gesessen haben. Sauna-Ärger vor Gericht: Ein Hauseigentümer hatte eine Sauna mit Holzofen in zweieinhalb Metern Entfernung zum Nachbargrundstück errichtet. Damit verstieß er gegen die (hier: rheinland-pfälzische) Landesbauordnung, die vorschreibt, dass derartige Gebäude in einem Abstand von mindestens drei Metern zu bauen sind. Ausnahme: Sie haben weder eine Feuerstätte noch einen Aufenthaltsraum. Der Saunafan war der Meinung, dass ein Holzofen nicht als Feuerstätte zu werten sei - verlor jedoch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Das Gericht urteilte, dass nur dann ein geringerer Abstand zum Nachbarn hätte durchgehen können, wenn das Dampfbad mit einem Elektroofen beheizt worden wäre. (Hier wurde ferner festgestellt, dass allein der auftretende Rauch den Mindestabstand rechtfertige.) (Az.: 4 K 788/08)Keller-VerteidigungVor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verteidigte ein Wohnungseigentümer seine im Keller errichtete Sauna gegen Miteigentümer der Anlage. Die Nachbarn waren der Meinung, dass "Kellerraum" nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfe als vereinbart sei. Grundsätzlich stimmte das OLG dieser Auffassung zu. Aber: "Stört oder beeinträchtigt" eine andere Nutzung nicht mehr als ein Keller, so dürfe auch eine (Trocken-)Sauna dort nicht generell verboten werden. In dem konkreten Fall hatte der Saunafreund keine Dusche installiert, so dass auch Feuchtigkeitsschäden nicht zu befürchten waren. Der Saunabesitzer bekam allerdings die Auflage, dass "keine Dämpfe aus dem Saunaraum in die umliegenden Keller austreten" dürfen. Wie er das hinbekomme, sei allerdings seine Sache. (Az.: 20 W 378/03)Um eine bereits gebaute Sauna, die von allen Wohnungseigentümern genutzt werden darf, ging es vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort stritten die Eigentümer über die Nutzungszeit. Den einen wurden die Kosten der Anlage - bei ständigem Betrieb - auf Dauer "zu heiß", die anderen konnten nicht genug schwitzen. Es wurde abgestimmt und per Beschluss festgehalten, dass die gemeinsame Sauna nur an zwei feststehenden Tagen geöffnet werden sollte. Die Sauna-Junkies gingen gegen diesen Beschluss an - und bekamen einen kalten Aufguss. Es entspräche "ordnungsgemäßer Verwaltung", wenn mit dem Beschluss Personal- und Energiekosten gespart werden können, so das OLG der nordrhein-westfälischen Hauptstadt. Er sei eine "auf Gewährung des ordnungsmäßigen Gebrauchs gerichtete Benutzungsregelung", die so akzeptiert werden müsse. (Az.: 3 Wx 94/03)Ein Wohnungseigentümer in Bayern hatte auf seiner Terrasse im Erdgeschoss ein Saunahaus gebaut. Die Miteigentümer hatten den Bau weder ausdrücklich genehmigt noch ihm widersprochen. Als ein Einbrecher in eine Wohnung im ersten Obergeschoss eingestiegen war und er vermutlich das Saunahäuschen als "Einstiegshilfe" benutzt hatte, waren die übrigen Eigentümer nicht mehr gut auf die Sauna zu sprechen und verlangten ihre Beseitigung. Das durften sie - laut dem Bayerischen Obersten Landesgericht. (Az.: 2Z BR 4/01)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort