Gericht: Doc Morris darf nicht in die Apothekerkammer an der Saar

Saarlouis/Saarbrücken. Die größte Versandapotheke Europas muss trotz einer Filiale in Saarbrücken nicht in die Apothekerkammer aufgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis entschieden

Saarlouis/Saarbrücken. Die größte Versandapotheke Europas muss trotz einer Filiale in Saarbrücken nicht in die Apothekerkammer aufgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis entschieden. Es wies die Klage von Doc Morris, einer Kapitalgesellschaft nach niederländischem Recht, auf Aufnahme in die regionale berufsständische Vertretung in Saarbrücken ab.Dazu hieß es in dem gestern veröffentlichten Urteil: Nach den gültigen Regelungen, die der Landesgesetzgeber jederzeit ändern könne, sei Doc Morris der Zugang zur Apothekerkammer verschlossen. Dieser Kammer würden Apotheker angehören, die im Saarland ihren Beruf als Apotheker ausüben. Die Kapitalgesellschaft Doc Morris übe keinen solchen Beruf aus. Das tue lediglich die angestellte Apothekerin in Saarbrücken, die Pflichtmitglied in der Kammer sei. Die Leiterin der Doc Morris Filiale könne somit in der Apothekerkammer die Interessen von Doc Morris ausreichend vertreten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. wi

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