Dünne Rechtsgrundlage für Fischzucht

Saarbrücken. Mit einer Verfassungsbeschwerde hat der nordrhein-westfälische Unternehmer Heribert Reinhardt die Diskussion um die Fischzuchtanlage in Völklingen neu belebt. Deren Betrieb beschränke ihn in seinen Grundrechten - unter anderen dem Recht auf freie Berufsausübung, sagt Reinhardt, der Fischzuchtanlagen und -Konzepte verkauft

Saarbrücken. Mit einer Verfassungsbeschwerde hat der nordrhein-westfälische Unternehmer Heribert Reinhardt die Diskussion um die Fischzuchtanlage in Völklingen neu belebt. Deren Betrieb beschränke ihn in seinen Grundrechten - unter anderen dem Recht auf freie Berufsausübung, sagt Reinhardt, der Fischzuchtanlagen und -Konzepte verkauft. Deshalb hat er beim Saarländischen Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen Paragraf 118, Absatz 2, des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) eingereicht. Dieser Paragraf erlaubt es Kommunen in Ausnahmefällen, sich auch dann wirtschaftlich zu betätigen, wenn die Kommunalaufsicht Einspruch erhebt. Mit seiner Beschwerde schießt Reinhardt allerdings gegen das falsche Gesetz, denn der Paragraf, im Volksmund auch "Lex Fischzucht" genannt, ist zwar im Zusammenhang mit dem Völklinger Projekt entstanden, bei der Genehmigung ist er aber nie angewandt worden. Vielmehr hat die Kommunalaufsicht die Fischzucht offensichtlich gegen geltendes Recht genehmigt. Die Völklinger Anlage ist schon seit der Planung umstritten. Die Stadt baut diese auf dem ehemaligen Kokereigelände in Fürstenhausen. Das Investitionsvolumen beträgt rund zwölf Millionen Euro. Die Kommune ist über die Stadtwerke Völklingen zu 89,9 Prozent an der Fischzuchtanlage beteiligt. 10,1 Prozent hält die private International Fish Farming GmbH.Gegen diese Firmenkonstruktion hat sich die Privatwirtschaft schon frühzeitig ausgesprochen. So hat die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände (VSU) sehr früh kritisiert, dass sich kein Privatinvestor fand, der das volle Risiko übernehmen wollte. Die Industrie- und Handelskammer betont, dass die öffentliche Hand ihre unternehmerische Betätigung nur auf das unbedingt notwendige Maß der öffentlichen Daseinsvorsorge beschränken solle.Grundsätzlich hätte die Kommunalaufsicht die Stadt Völklingen nach Recht und Gesetz bei ihren Fischzuchtplänen stoppen müssen. Laut Paragraf 108 des KSVG sind wirtschaftliche Unternehmungen von Kommunen nur zugelassen, wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und Privatinvestoren die Aufgabe nicht genauso gut übernehmen können. Dass die Kommunalaufsicht die Fischzucht trotzdem nicht beanstandet hat, begründet Staatssekretär Georg Jungmann (CDU) unter anderem damit, dass hier Altflächen revitalisiert und innovative Gewerbe angesiedelt würden sowie eigens eine Professur für Aquakultur an der Saarbrücker HTW eingerichtet wurde. "Die Stadt Völklingen und auch das Land hatten großes Interesse an dem Projekt", sagt Jungmann. Zwar räumt auch die Kommunalaufsicht ein, dass die Fischzuchtanlage "aus dem üblichen Rahmen kommunalwirtschaftlicher Betätigung herausfalle", dem trage aber die Änderung des Paragrafen 118 Rechnung, "der zukünftig eine Befreiung von den Zulässigkeitsvoraussetzungen kommunalwirtschaftlicher Betätigung aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses ermöglicht." Die Änderung trat aber erst eineinhalb Jahre nach der Genehmigung der Fischzucht in Kraft. Für den Bürger selbst hat das wenig Konsequenzen. Selbst bei einem Scheitern der Fischzucht kann der einzelne Bürger Juristen zufolge nicht gegen die Kommunalaufsicht klagen. Anders sehe es dagegen bei geschädigten Konkurrenten aus. Diese könnten Verwaltung und Stadt auf Grundlage des Staatshaftungsrechts verklagen. Möglicherweise könnte dabei, wenn die Anlage rechtswidrig gebaut worden ist, auch der Bestandsschutz für die Fischzucht entfallen. Reinhardt will diese Klage nachreichen. "Die Stadt und auch das Land hatten großes Interesse an dem Projekt"Staatssekretär Georg Jungmann (CDU)Meinung

Genehmigung auf saarländisch

Von SZ-RedakteurJoachim Wollschläger Der Fall der Völklinger Fischzucht zeigt, wie skurril Politik manchmal sein kann. Als im Sommer 2008 die so genannte "Lex Fischzucht" im Landtag diskutiert wurde, vermittelten viele saarländische Politiker den Eindruck, hier ginge es darum, die Völklinger Fischzucht zu legitimieren. Diese jedoch hatte bereits ein Jahr zuvor die Hürde der Kommunalaufsicht übersprungen.Dass es trotzdem noch zu einer Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gekommen ist, ist ein "ordnungspolitischer Sündenfall", wie es Wirtschaftsminister Christoph Hartmann in seiner damaligen Funktion als FDP-Fraktionschef nannte. Die Änderung zeigt, dass hier geheilt werden sollte, was nicht in Ordnung war. Denn die Zucht von Seefischen gehört offensichtlich nicht zu den Daseinsaufgaben einer Kommune.Die Verfassungsbeschwerde mag wenig Aussicht auf Erfolg haben, sie beleuchtet aber noch einmal das Risiko wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen. Läuft die Fischzucht, wird die Stadt ob ihrer visionären Entscheidung jubeln, geht das Projekt den Bach runter, bleibt der Steuerzahler auf einem Millionenschaden sitzen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort