Die Streupflicht hat der Hauseigentümer

Bad Münstereifel. Mit dem Wintereinbruch müssen viele den Wecker ein wenig vorstellen - um früh morgens Schnee zu schippen und Sand zu streuen. Wer gegen die Streu- und Räumpflichten bei Eis und Schnee verstößt, löst schnell ein Malheur aus und macht sich schadenersatzpflichtig, wenn der Nachbar auf vereistem Bürgersteig ausrutscht. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin

Bad Münstereifel. Mit dem Wintereinbruch müssen viele den Wecker ein wenig vorstellen - um früh morgens Schnee zu schippen und Sand zu streuen. Wer gegen die Streu- und Räumpflichten bei Eis und Schnee verstößt, löst schnell ein Malheur aus und macht sich schadenersatzpflichtig, wenn der Nachbar auf vereistem Bürgersteig ausrutscht. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kann ein Mieter oder Passant, der stürzt und sich verletzt, den Streupflichtigen verantwortlich machen (Az.: VI ZR 126/07). Der Geschädigte kann Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern. Zum Schadenersatz kann auch Verdienstausfall zählen. "Allerdings", betont der Mieterbund, "muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen." Wer ausgerechnet die Straßenseite nutze, die erkennbar weder geräumt noch gestreut ist, handelt leichtfertig. Das Landgericht Trier zum Beispiel erkannte hier ein Mitverschulden zu drei Vierteln (Az.: 3 S 100/03).Viele Vermieter geben die Streu- und Räumpflicht an ihre Mieter weiter. Der Eigentümer bleibt aber in der Verantwortung. Denn er muss zumindestens stichprobenartig kontrollieren, ob seine Mieter ordnungsgemäß räumen (Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 37/95). Ohne entsprechende Absprache müssen Mieter nicht streuen und fegen, nicht einmal die Erdgeschossmieter, berichtet der Mieterbund unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 16 U 123/87). Aus dem Schneider sind auch Mieter von Wohnanlagen mit Hausmeister, wenn dieser den Schnee räumt. Wer sich gegen Schäden wappnen will, sollte sich versichern. Für Vermieter bietet eine Gebäudeversicherung Schutz. Ein Mieter, der streuen muss, profitiert von der Police, wenn er sie über die Nebenkostenabrechnung bezahlt. Ansonsten ist der Mieter wie ein Eigenheimbesitzer durch eine private Haftpflichtpolice geschützt.

Prinzipiell ist die Straßenreinigung, zu der auch die Schnee- und Eisbeseitigung zählt, Aufgabe der Kommune. Die können die Reinigungspflicht aber, vor allem für Gehwege, auf die Anlieger abwälzen. Fast jede Gemeinde macht das. Vermieter können die Streu- und Räumpflicht wiederum per Mietvertrag ihren Mietern auferlegen. Das kann per Hausordnung geschehen, wenn diese Teil des Mietvertrages ist.

Andere Zeiten an Sonntagen

Wer seinen Winterdienst wegen Krankheit oder Urlaub nicht erledigen kann, bleibt in der Haftung. Ein Ausweg ist, Nachbarn oder einen Räumdienst zu beauftragen. Winterdienst heißt nicht, dass rund um die Uhr gestreut und geräumt werden muss. "Nach den örtlichen Straßenreinigungssatzungen muss zwischen sieben und 20 Uhr im Regelfall gestreut werden", so Mieterbund-Jurist Ulrich Ropertz. "Notfalls ist also auch mehrfach am Tag zu handeln." Für Sonn- und Feiertage setzen die meisten Ortssatzungen einen um ein bis zwei Stunden späteren Beginn fest.

Bei Glatteis müsse sofort gehandelt werden, notfalls am Abend auch vorbeugend, wenn nächtliche Glatteisbildung absehbar ist. Anders, wenn es schneit: "Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre", so Ropertz. Im Streitfall muss der Streupflichtige aber beweisen, dass derart extreme Wetterverhältnisse vorgelegen haben. Und sobald sich die Witterung normalisiert hat, muss die Arbeit nachgeholt werden.

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