Die richtigen Antworten auf eine Abmahnung

Ich erhielt eine Abmahnung wegen angeblicher mangelnder Arbeitsbereitschaft. Auf meine Nachfrage, was damit gemeint sei, erhielt ich die Antwort, das wisse ich genau. Stellt dies eine wirksame Abmahnung dar?Nein. Eine Abmahnung erfüllt nur dann ihre Funktion, wenn ein genau bezeichnetes Fehlverhalten gerügt und aufgefordert wird, dieses Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen

Ich erhielt eine Abmahnung wegen angeblicher mangelnder Arbeitsbereitschaft. Auf meine Nachfrage, was damit gemeint sei, erhielt ich die Antwort, das wisse ich genau. Stellt dies eine wirksame Abmahnung dar?Nein. Eine Abmahnung erfüllt nur dann ihre Funktion, wenn ein genau bezeichnetes Fehlverhalten gerügt und aufgefordert wird, dieses Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Schlagworte wie "mangelnde Arbeitsbereitschaft" oder "Störung des Betriebsfriedens" reichen nicht aus. Der Betroffene muss der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen können, was ihm vorgeworfen wird und wie er sich in Zukunft verhalten soll. Außerdem muss für den Wiederholungsfall mit Kündigung gedroht werden, sonst stellt die Rüge keine wirksame Abmahnung dar. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss eine ordentliche Abmahnung vorausgehen. Entbehrlich ist eine Abmahnung bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, etwa bei Diebstahl. Ich komme öfters etwas später, zur Arbeit, bleibe dafür aber auch länger. Gleichwohl erhielt ich nun schon die 7. Abmahnung wegen Zuspätkommens. Muss ich dies hinnehmen?Ihnen ist dringend zu raten, zukünftig pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitgeber hat das Recht zu bestimmen, wann Arbeitsbeginn ist. Sie verstoßen daher gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn Sie zu spät kommen und können deswegen abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann sogar aus diesem Grund gekündigt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Warnfunktion einer Abmahnung abgeschwächt wird, wenn wegen gleichartiger Pflichtverletzungen immer wieder nur abgemahnt wird. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, nach zahlreichen erfolglosen Abmahnungen zu kündigen, muss er die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten.Ich habe eine Abmahnung erhalten, mit der ich nicht einverstanden bin. Welche Möglichkeiten habe ich, dagegen vorzugehen?Sie sollten zunächst eine Stellungnahme abgeben, in der Sie die Angelegenheit aus Ihrer Sicht schildern und den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung zurückzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, haben Sie die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu klagen. Die Beweislast für die erhobenen Vorwürfe liegt beim Arbeitgeber. Zu bedenken ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis durch ein Gerichtsverfahren noch mehr belastet wird. Geschickter ist es daher, es bei der Stellungnahme zu belassen, und eine Klage erst zu erheben, wenn wegen eines angeblich erneuten Verstoßes gekündigt wird. Im Kündigungsschutzverfahren können Sie dann immer noch die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtwidrigkeiten bestreiten. red

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