Die Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Den Streit ums Erbe kennen viele Hinterbliebene. Wer solchem Streit vorbeugen möchte, sollte für sein Erbe einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Aber Testamentsvollstrecker helfen nicht nur bei Erbstreitigkeiten, sie können viele andere Aufgaben im Erbfall übernehmen.

Erbstreitigkeiten sind nicht nur in Deutschland an der Tagesordnung. Dabei gibt es viele Möglichkeiten, Konflikten ums Erbe vorzubeugen. Eine Möglichkeit ist die Testamentsvollstreckung. Schon zu Lebzeiten bestimmt der Erblasser einen Testamentsvollstrecker im Testament oder in einem Erbvertrag. Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker mit diesem Amt zu betrauen. Der deutsche Gesetzgeber räumt ebenso die Möglichkeit ein, den Testamentsvollstrecker durch einen vom Erblasser bemächtigten Dritten bestimmen zu lassen. Außerdem kann auch das zuständige Nachlassgericht diesen Part übernehmen und einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

Der Testamentsvollstrecker ist im Allgemeinen Treuhänder des Erbes und im Wesentlichen für die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers verantwortlich. Der Testamentsvollstrecker muss also dafür sorgen, dass der letzte Wille des Verstorbenen auch wirklich umgesetzt wird. Testamentsvollstrecker kommen derzeit nur in rund sieben Prozent aller Erbfälle zum Einsatz.

Nicht selten bestimmen Erblasser ein Familienmitglied zum Testamentsvollstrecker. Es kann jedoch durchaus von Vorteil sein, einen Rechtsanwalt mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Denn: Gehört der Vollstrecker des Testaments nicht zur Familie, betont dies, dass er neutral ist und nur den Willen des Erblassers vertritt. In einem solchen Fall besteht keine Gefahr, dass sich einer der Erben benachteiligt oder übervorteilt fühlt.

Meist handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung. In diesem Fall ist die Arbeit des Testamentsvollstreckers dann beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Doch nicht immer ist damit seine Aufgabe erledigt. Manchmal muss der Testamentsvollstrecker das Erbe für eine gewisse Zeit verwalten. Dann spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Diese darf maximal 30 Jahre dauern, kann aber auch früher durch den Tod eines Erben oder des Testamentsvollstreckers enden.

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Es gewährt dem Testamentsvollstrecker viele Befugnisse. Auch zur Bedienung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker gesetzlich berechtigt. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass diese Verbindlichkeiten mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in Zusammenhang stehen. Erben können während der Testamentsvollstreckung in der Regel nicht auf das Erbe zugreifen. Ebenso wenig dürfen sie dem Testamentsvollstrecker Vorschriften machen.

Aber Testamentsvollstrecker haben natürlich auch Pflichten. So sind sie laut Gesetzgeber dazu verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und ausschließlich den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Sie müssen außerdem ein sogenanntes Nachlassverzeichnis erstellen, das das Vermögen des Verstorbenen und dessen Schulden umfasst.

Testamentsvollstrecker müssen den Erben Auskunft über ihre Tätigkeit geben. Auch sind sie bei längeren Testamentsvollstreckungen dazu verpflichtet, eine jährliche Rechnungslegung zu führen. All diese Pflichten müssen die Erben jedoch einfordern.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind davon abhängig, welche Form der Testamentsvollstreckung der Erblasser vorgegeben hat.

Die übliche Form der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Dabei wickelt der Testamentsvollstrecker den Nachlass ab und teilt ihn unter den Erben auf. Bei der Dauertestamentsvollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass eines Verstorbenen für eine bestimmte Zeit. In dieser Zeit ruht das Vermögen jedoch nicht: Der Testamentsvollstrecker muss es dann sogar mehren – und Geld anlegen oder Immobilien vermieten.

Es gibt viele Gründe für eine Dauertestamentsvollstreckung. Ein üblicher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn einem minderjährigen Erben Vermögen hinterlassen werden soll und dieses von einem Testamentsvollstrecker bis zur Volljährigkeit verwaltet wird.

Übrigens können Erben, die mit der Arbeit des Testamentsvollstreckers nicht zufrieden sind, diesen nicht einfach entlassen - sie können jedoch seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen. Auch hier empfiehlt es sich unbedingt, einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Sie können den Testamentsvollstrecker bei schlechter Arbeit belangen und Schadenersatz fordern. Allerdings gibt es hohe Hürden, um einen Testamentsvollstrecker zu entlassen. Das ist nur im Falle einer groben Pflichtverletzung möglich. Eine schwere Pflichtverletzung könnte ein Testamentsvollstrecker begehen, wenn er zum Beispiel eine Immobilie aus dem Nachlass deutlich unter Wert verkauft oder sich selbst an dem Vermögen bedient - auch wenn es nur als Darlehen ist.

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Foto: SZ

Doch was tun, wenn der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat und der Streit ums Erbe bereits in vollem Gange ist? In diesem Falle können betroffene Familien einen neutralen Mediator einschalten. Dieser vermittelt zwischen den Parteien und hilft, einen Kompromiss zu finden. Es bietet sich ebenfalls an, einen Fachanwalt hinzuzuziehen, damit es keine unliebsamen Überraschungen gibt. red

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