Das geht den Chef nichts an

Saarbrücken. Mithilfe neuer Technologien ist es heute nicht mehr schwierig für Vorgesetzte zu kontrollieren, wo sich ihre Mitarbeiter gerade aufhalten. "Installiert man auf einem Dienst-Smartphone die entsprechende App und gibt es dem Arbeitnehmer mit, kann der Chef ihn jederzeit orten", erklärt Thomas Hau, Datenschutzbeauftragter der Arbeitskammer des Saarlandes

Saarbrücken. Mithilfe neuer Technologien ist es heute nicht mehr schwierig für Vorgesetzte zu kontrollieren, wo sich ihre Mitarbeiter gerade aufhalten. "Installiert man auf einem Dienst-Smartphone die entsprechende App und gibt es dem Arbeitnehmer mit, kann der Chef ihn jederzeit orten", erklärt Thomas Hau, Datenschutzbeauftragter der Arbeitskammer des Saarlandes. "Sie merken überhaupt nicht, welche Daten das Handy versendet." Ein komplettes Bewegungsprofil könne man so erstellen. Das sei aber verboten. Vielen Arbeitnehmern sei das jedoch nicht bewusst. Genauso wenig dürfen Daten über Bewerber aus sozialen Netzwerken wie Facebook ausgewertet werden oder Listen über Krankheitstage von Mitarbeitern erstellt werden. Letzteres sei in fast allen Betrieben üblich.Um Arbeitnehmer über die Rechte an ihren eigenen Daten aufzuklären, hat die Arbeitskammer des Saarlandes gestern die Broschüre "Datenschutz im Betrieb" veröffentlicht. Das Handbuch kann im Internet kostenlos abgerufen werden und beantwortet häufig gestellte Fragen - ohne Juristendeutsch. Außerdem sind Ansprechpartner und Adressen aufgeführt, wo Arbeitnehmer sich beraten lassen können. "Eine solche Broschüre gibt es in keinem anderen Bundesland", sagt Hau.

Es dürften grundsätzlich keine verdeckten Daten erhoben oder genutzt werden, erklärt der Datenschutzbeauftragte. Aber das sei auch vielen Arbeitgebern nicht bewusst. "Häufig höre ich dann: Wo steht das denn?" Dann antworte er: Im Bundesdatenschutzgesetz, Paragraf vier. "Dort steht, dass derjenige, der personenbezogene Daten anderer nutzen will, grundsätzlich nachweisen muss, dass er die Erlaubnis hat." Wie wichtig das Thema Datenschutz im Betrieb ist, zeigt ein aktueller Fall aus Saarbrücken. Er wird bald vor Gericht ausgetragen: "Ein Vorgesetzter hat einem Mitarbeiter eine Abmahnung geschrieben." Grund sei etwas gewesen, was er auf dessen Facebook-Profil gelesen habe. Hau will dem Prozess nicht vorgreifen, doch sicher ist er sich jetzt schon: "Statthaft ist das nicht."

Auch ein häufiges Thema: Videoüberwachung. "Es ist gängige Praxis, Überwachungskameras zur Diebstahlsicherung anzubringen", erklärt Hau. Zum Beispiel an Tankstellen. Doch laut Handbuch ist die Überwachung mit einer Videokamera "nur in überprüften Ausnahmefällen zulässig". Denn in der Regel wiegt laut Hau der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters schwerer als das Interesse des Arbeitgebers. Das Handbuch hat die Arbeitskammer gemeinsam mit dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland erstellt. Es ist die einzige Veröffentlichung, die auch die Rechtslage im öffentlichen Dienst des Saarlandes und in kirchlichen Einrichtungen berücksichtigt. Denn wie Hau erklärt, finde man diese auch nicht im Bundesdatenschutzgesetz. Was für die Kommunen gilt, sei im Landesdatenschutzgesetz festgehalten. Auch die Kirchen haben ihr eigenes Datenschutzgesetz. Hier bekomme man alles auf einen Blick, sagt Hau.

Ansprechpartner zu diesem Thema ist die Rechtsberatung der Arbeitskammer, Tel. (06 81) 4 00 51 11

arbeitskammer.de/

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