Das Finanzamt und die Ferienimmobilie

Saarbrücken. Gerade in der Urlaubszeit wächst der Wunsch nach einer eigenen Ferienimmobilie. Ob Ferienhaus oder Ferienwohnung - künftige Eigentümer sollten die steuerlichen Aspekte mit berücksichtigen. Wird eine Ferienimmobilie nur privat und selbst genutzt, beschränkt sich das fiskalische Interesse auf die Grunderwerb-, Grund- und Zweitwohnungsteuer

Saarbrücken. Gerade in der Urlaubszeit wächst der Wunsch nach einer eigenen Ferienimmobilie. Ob Ferienhaus oder Ferienwohnung - künftige Eigentümer sollten die steuerlichen Aspekte mit berücksichtigen. Wird eine Ferienimmobilie nur privat und selbst genutzt, beschränkt sich das fiskalische Interesse auf die Grunderwerb-, Grund- und Zweitwohnungsteuer. Eigentümer von selbstgenutzten Ferienimmobilien sowohl in Deutschland als auch in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - dazu zählen neben der EU Island, Liechtenstein und Norwegen - können Ausgaben für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen beim Fiskus geltend machen. So beträgt die Steuerermäßigung beispielsweise für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 Prozent der Aufwendungen für Arbeitskosten bis maximal 6000 Euro, also bis zu 1200 Euro. Auch wer jemanden im Ausland in seinem Haushalt beschäftigt, kann davon steuermindernd profitieren. Dabei können 20 Prozent von 20 000 Euro, also 4000 Euro steuerlich abgesetzt werden, wenn jemand im Haushalt arbeitet. Das monatliche Arbeitsentgelt von geringfügig beschäftigten Personen darf allerdings 400 Euro pro Monat nicht übersteigen. Außerdem müssen die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist Voraussetzung, dass "Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der EU oder des EWR entrichtet werden", heißt es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Nur dann ist eine Steuermäßigung möglich. In jedem Fall gilt, dass die Aufwendungen per Rechnung belegt werden und die Zahlung nachweislich auf das Konto des Erbringers der jeweiligen Leistungen erfolgt ist. Regeln bei Vermietung Schlüsselwort für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Ferienimmobilien ist die "Gewinnerzielungs-Absicht". Kann diese - trotz anfänglicher und möglicherweise langjährig einzuplanender Verluste - glaubhaft nachgewiesen werden, so kann der Vermieter generell Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten, Abschreibungen auf Gebäude und Einrichtung, Aufwendungen für die Vermietung (Anzeigen und Provisionen) sowie anfallende Schuldzinsen und auch die Grundsteuer steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Relativ einfach ist dieser Nachweis, wenn die Ferienimmobilie ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wird oder in den Leerstandszeiten für eine Vermietung bereit steht. In solch einem Fall ist davon auszugehen, dass der Vermieter einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten hinaus erzielen will. Somit darf das Finanzamt bei einer ausschließlichen und auf Dauer angelegten Vermietung die Gewinnerzielungsabsicht auch bei Ferienwohnungen nicht in Frage stellen, hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, IX R 15/06). Auch Vermietungsverluste für Ferienwohnungen in einem Land der EU oder im EWR werden unter bestimmten Bedingungen vom deutschen Fiskus anerkannt. Die Dauer der Vermietung muss zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am Ort üblichen Saison entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss die Gewinnerzielungsabsicht überprüft werden (BFH, IX R 39/07). Eigentümer müssen anhand eines Prognosezeitraums, der mit etwa 30 Jahren veranschlagt wird, belegen, dass sich ein Gesamtüberschuss ergeben wird. Nur dann wird das Finanzamt vermutlich entstandene Verluste anerkennen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die ganze Vermietung als "Liebhaberei" eingestuft wird mit der Konsequenz, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ferienwohnung entstehen, nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Die Kosten der Leerstandszeiten müssen entsprechend Verhältnis von Vermietung und Selbstnutzung aufgeteilt werden. Legt sich ein Vermieter allerdings auf eine bestimmte Zeit zur Selbstnutzung fest, also beispielsweise vom 15. Juli bis 15. August, wird der Leerstand außerhalb dieser Zeit der Vermietung zugeordnet. Kann das Verhältnis von Selbstnutzung und Vermietung nicht schlüssig geklärt werden, so besteht die Gefahr, dass die Leerstandszeiten jeweils hälftig der Selbstnutzung und der Vermietung mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen zugeordnet werden. red

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