Das Erbbaurecht – Auf einem fremden Grundstück eine Immobilie besitzen

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 Peter Becker, LBS Regionaldirektor Immobilien.

Peter Becker, LBS Regionaldirektor Immobilien.

Foto: GMLR

Das deutsche Erbbaurechtsgesetz ist vor kurzem 100 Jahre alt geworden und erfährt, zumindest in den Ballungsgebieten, derzeit eine Renaissance für bezahlbaren Wohnraum.

Die Grundidee ist recht einfach: Ein Erbbaurechtsgeber stellt einem privaten Bauherrn sein Grundstück für einen idealerweise langfristigen Zeitraum zur Verfügung. Der neue Besitzer muss kein Kapital für den Kauf aufwenden und zahlt stattdessen einen regelmäßigen Geldbetrag, den sogenannten Erbbauzins.

Der Erbbaurechtsgeber bleibt Eigentümer und kann mit regelmäßigen Einnahmen kalkulieren. Ein Erbbaurecht ist veräußerlich und vererblich und kann wie jedes andere Grundstück mit Grundschulden oder Hypotheken belastet werden. Das Gebäude kann selbst genutzt werden – es kann aber auch vermietet werden.

„Trotzdem tut sich der deutsche Erbbau im Vergleich zu anderen Ländern seit jeher schwer. Lediglich rund fünf Prozent beträgt der Anteil der Grundstücke in Deutschland, die nach dem Erbbaurecht bebaut sind. Das sieht in den Städten einiger europäischer Nachbarn ganz anders aus“, erklärt Peter Becker, Regionaldirektor der LBS Immobilien GmbH Saarbrücken. Viele empfinden die Inhalte und Gestaltung der Verträge als zu kompliziert und teilweise nachteilig für den Bauherrn.

In der Tat, man muss auf viele Details achten, bevor man einen Erbbauvertrag unterzeichnet. Dazu zählen insbesondere die Laufzeit, die Bedingungen für den sogenannten Heimfall und vor allem die Regelung, was der Erbbauberechtigte nach Zeitablauf für seine Immobilie als Entschädigung erhält. Wenn Sie mehr zum Thema erfahren wollen, stehen Ihnen die Immobilienexperten der LBS Immobilien GmbH gerne zur Verfügung. PR/bo

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