Damit der letzte Wille nicht verloren geht

Ich habe mit meinen Geschwistern ein Haus geerbt. Nun wollen drei von uns vier Geschwistern das Haus verkaufen, nur unser Bruder will das nicht. Können wir ihn überstimmen?Antwort: Nein

Ich habe mit meinen Geschwistern ein Haus geerbt. Nun wollen drei von uns vier Geschwistern das Haus verkaufen, nur unser Bruder will das nicht. Können wir ihn überstimmen?Antwort: Nein. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft und können über jeden einzelnen Vermögensgegenstand grundsätzlich nur gemeinsam verfügen, wenn alle Miterben einverstanden sind. Wenn sich keine Einigung erzielen lässt, kann als letztes Mittel jeder Miterbe verlangen, dass die Nachlassgegenstände versteigert und der Erlös verteilt wird. Ich habe ein behindertes Kind, das wohl nie seinen Lebensunterhalt wird selbst verdienen können. Was muß ich bei meinem Testament beachten?Antwort: Wenn Ihr Kind sozialhilfebedürftig sein wird, wird das Sozialamt im Falle ihres Todes seine Leistungen einstellen, bis die Erbschaft verbraucht ist. Es gibt aber die Möglichkeit, den Zugriff des Sozialamtes durch Anordnung bestimmter Regelungen zu verhindern und so Ihrem Kind Vergünstigungen, zum Beispiel besondere Betreuung oder Urlaubsreisen, zukommen zu lassen, die es ansonsten nicht bekäme. Wie kann ich verhindern, dass mein Ex-Ehemann über unsere Kinder von meinem Tod profitiert?Antwort: Wenn Ihre Kinder bei Ihrem Tod noch minderjährig sind, wird Ihr Ex-Ehemann in der Regel das alleinige Sorgerecht bekommen und das ererbte Vermögen der Kinder verwalten. Die Verwaltung dieses Vermögens können Sie ihm aber durch testamentarische Verfügung entziehen. Sollte eines der Kinder nach Ihnen sterben, ohne seinerseits Kinder zu hinterlassen, könnte Ihr Ex-Mann auf diesem Umweg von Ihrem Erbe profitieren. Sie können aber auch für diesen Fall Vorsorge treffen.Kann man ein Testament nur beim Notar errichten, oder genügt es, wenn ich meinen letzten Willen zu Hause aufschreibe?Antwort: Testamente kann man auf zwei Arten errichten: Handschriftlich oder in notarieller Form. Das handschriftliche Testament hat den Vorteil, daß es keine Gebühren verursacht. Das notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag ist zwar nicht kostenlos zu haben. Dafür ist aber in der Notargebühr eine umfassende Beratung enthalten. Der Notar haftet dafür, dass Ihr letzter Wille so niedergelegt wird, wie Sie das wünschen. Bei privatschriftlichen Testamenten besteht dagegen die Gefahr, dass die Verfügungen ungenau formuliert sind und es daher zu Missverständnissen und Streitigkeiten kommt. Möglich ist sogar, dass das Testament von einem übergangenen Erben vernichtet wird. Das notarielle Testament ersetzt zudem in der Regel den Erbschein. Die Erben sparen so Gebühren, die normalerweise höher sind als die für das notarielle Testament. red

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