Dachschrägen auch bei Privatvermietung

Dachschrägen auch bei PrivatvermietungBerlin. (wbü) Mieter können zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückfordern, wenn die vertraglich vereinbarte von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als zehn Prozent abweicht. Damit, so der Bundesgerichtshof (BGH), ist ein "berechtigter Mangel gegeben"

Dachschrägen auch bei PrivatvermietungBerlin. (wbü) Mieter können zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückfordern, wenn die vertraglich vereinbarte von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als zehn Prozent abweicht. Damit, so der Bundesgerichtshof (BGH), ist ein "berechtigter Mangel gegeben". Den Einwand eines Wohnungseigentümers, als "privater Vermieter" habe er sich im Recht nicht so genau ausgekannt, ließ der BGH nicht gelten. Auch er müsse sich an rechtliche Vorgaben halten. Schon gar, weil das Mietvertragsmuster den Anforderungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliege (BGH, VIII ZR 244/08).Räumungsfrist nicht ohne Urteil möglichMünchen. (wbü) Ohne Räumungsurteil kann auch keine Räumungsfrist für eine Wohnung erlassen werden. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden. Bewillige das Gericht der ersten Instanz eine Räumungsfrist, obwohl diese Bewilligung nur per Urteil hätte erteilt werde dürfen, so sei dieser Beschluss - ohne Sachprüfung - aufzuheben (OLG München, 32 W 827/10).

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