Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf gutes Zeugnis

Erfurt · Beanspruchen Arbeitnehmer vom früheren Vorgesetzten gute oder sehr gute Noten in ihrem Abschlusszeugnis, müssen sie dafür nachprüfbare Argumente vorbringen. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern entschieden.

Das gilt auch dann, wenn in der Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden. Geklagt hatte eine Frau, die nach ihrem Ausscheiden aus einer Zahnarztpraxis nur mit "zur vollen Zufriedenheit" bewertet worden war (Az: 9 AZR 584/13). Die Richter stellten auch klar, dass die Beurteilung "zur vollen Zufriedenheit" in Anlehnung an das Schulnotensystem der Note "befriedigend" entspricht.

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