Steuerstrafverfahren eingeleitet Zoll stellt bei Kontrolle einer Saarbrücker Shisha-Bar Hunderte Kilo unversteuerten Tabak sicher
Saarbrücken · Jüngst haben Beamte des Saarbrücker Zolls bei einer Kontrolle einer Shisha-Bar im Regionalverband unter anderem Unmengen an unversteuertem und nicht für den Handel zugelassenem Tabak sichergestellt.
Für viele Jugendliche ist der Besuch einer Shisha-Bar mittlerweile aus der allwöchentlichen Abendgestaltung kaum mehr wegzudenken. Auch das Geschäft mit Tabakwaren und mit den Ersatzprodukten für diese, sogenannte Substitute, die häufig in flüssiger Form (Liquids) mit Hilfe von Dampfern oder E-Zigaretten konsumiert werden, floriert. Entsprechend dazu ist auch die Aufmerksamkeit des Hauptzollamts für den Handel rund um das Thema Wasserpfeifen gestiegen.
Zoll entdeckt Unmengen an unversteuertem Shisha-Tabak
Wie das Hauptzollamt Saarbrücken am Donnerstag, 19. September, mitteilt, hat es bei einer seiner Kontrollen in einer Saarbrücker Shisha-Bar eine große Menge an unversteuerten Produkten entdeckt. Demnach fand die Kontrolle am Freitag, 13. September, in den Lagerräumen der Bar, zwei angrenzende Garagen, statt. Dort wo nach Aussagen der Bar-Mitarbeiter auch die Zubereitung der Wasserpfeifen stattfindet. Beim Öffnen der Garagen stießen die Zollbeamten auf 237 Kilogramm unversteuerten Shisha-Tabak und 3,7 Liter Liquid, das ebenfalls unversteuert war.
Zusätzlich dazu stellte der Zoll insgesamt 445 Kilogramm Tabak sicher, der nicht für den Handel zugelassen ist, da er über alte Steuerzeichen verfügte. Gegen den Betreiber der Bar wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Nach Angaben des Hauptzollamtes läuft dieses indes noch.
Diesen Pflichten unterliegen Händler von Shisha-Tabak
Karin Schmidt, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Saarbrücken, weiß: „Shisha-Bars werden in regelmäßigen Abständen überprüft, und es werden immer wieder Verstöße gegen das Tabaksteuerrecht festgestellt.“ Das Zollamt weist darauf hin, dass jeder, der ein Geschäft betreibt, in dem Verbrauchern Wasserpfeifentabak zum Rauchen oder zum Kauf angeboten wird, verschiedenen Pflichten aus der Abgabenordnung (AO), dem Tabaksteuergesetz (TabStG) und der Tabaksteuerverordnung (TabStV) unterliegt.