BGH verbietet Zusatzgebühren für Pfändungsschutzkonten

Karlsruhe. Banken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für Pfändungsschutzkonten ("P-Konten") erheben. Das hat der Bundesgerichtshof gestern in Karlsruhe in zwei Verfahren entschieden. Demnach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12)

Karlsruhe. Banken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für Pfändungsschutzkonten ("P-Konten") erheben. Das hat der Bundesgerichtshof gestern in Karlsruhe in zwei Verfahren entschieden. Demnach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Ist ein Pfändungskonto eingerichtet, sichert die Bank bei Lohnpfändungen das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die darüber hinausgehenden Beträge zur Pfändung frei. Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen. Die Institute seien nun gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen. dpa/dapd

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