BGH stoppt Trickserei bei Reparatur von Altautos nach Unfall

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Tricksereien bei Reparaturkosten von alten Autos nach einem Unfall mit Totalschaden gestoppt. Laut einem gestern veröffentlichten Urteil darf bei Reparaturen von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens nicht abgewichen werden, um Reparaturkosten unter die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu drücken (VI ZR 387/14). In der Praxis lassen Versicherungen nach einem Autounfall die Reparaturkosten durch einen Sachverständigen ermitteln.

Liegen diese Kosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, gilt eine Reparatur als unwirtschaftlich.

Zwar könne man statt neuer auch gebrauchte Teile einbauen, es sei aber nicht möglich, auf einzelne Posten der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Reparatur zu verzichten, um so die Reparaturkosten auf unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes zu drücken, urteilten die BGH-Richter.

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