Abrechnung prüfen Der Ärger mit den Nebenkosten

Berlin · Zu Jahresbeginn erhalten viele Mieter ihre Betriebskostenabrechnung. Häufig stellt sich heraus, dass sie falsch ist.

 Die Betriebskostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen, kann sich lohnen. Viele Abrechnungen sind fehlerhaft.

Die Betriebskostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen, kann sich lohnen. Viele Abrechnungen sind fehlerhaft.

Foto: dpa-tmn/Florian Schuh

Mieter zahlen nicht nur die Miete, sie kommen meist auch für die laufenden Kosten auf, die mit der Immobilie verbunden sind. Doch bei der Abrechnung der Betriebskosten kommt es häufig zu Fehlern. „Rund ein Drittel der über 1,15 Millionen Rechtsberatungen der örtlichen Mietervereine dreht sich um Betriebskosten“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Jede zweite Abrechnung sei falsch, unplausibel oder unvollständig. Doch was können Mieter dann tun? Drei Fragen an Ulrich Ropertz.

Bis wann muss der Vermieter die Abrechnung spätestens zustellen?

Ulrich Ropertz Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode müssen Mieter ihre Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Entspricht die Abrechnungsperiode dem Kalenderjahr, müsste die Abrechnung für das Jahr 2018 also spätestens am 31.12.2019 beim Mieter gewesen sein.

Kommt die Abrechnung später an, muss der Mieter eine eventuell sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlung nicht leisten. Liegt die Abrechnung bis heute noch nicht vor, kann der Mieter sie einfordern, notfalls einklagen. Denn auch nach Ablauf der zwölf Monate bleibt es dabei, dass der Vermieter abrechnen muss. Er kann allerdings keine Nachforderungen aus der verspäteten Abrechnung mehr stellen.

Gibt es bestimmte Punkte, bei denen häufig Fehler passieren?

Ulrich Ropertz Typische, in der Rechtsberatung der Mietervereine immer wieder auftauchende Fehler sind: Es werden Kosten abgerechnet, die keine Betriebskosten sind, zum Beispiel Verwaltungs- oder Reparaturkosten. Wartungskosten, etwa für einen Aufzug oder die Heizung, sind Betriebskosten, aber eben nur die reinen Wartungskosten, nicht auch die für eine Reparatur.

Auch die Kosten für den Hausmeister können auf den Mieter umgelegt werden. Ist der Hausmeister aber „Mädchen für alles“, führt er also Reparaturen im Haus durch oder übernimmt Verwaltungsarbeiten, müssen bei der Betriebskostenabrechnung entsprechende Abzüge von den Hausmeisterkosten gemacht werden.

Eine korrekte Betriebskostenabrechnung muss das Mietobjekt selbst und den Abrechnungszeitraum nennen. Die Gesamtkosten, die für die einzelnen Betriebskostenarten entstanden sind, und der konkrete Verteilerschlüssel müssen aufgeführt werden. Außerdem muss die Abrechnung die korrekte Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses auf die einzelne Wohnung beziehungsweise Mietpartei im Haus enthalten. Am Ende muss dann der auf den Mieter entfallende Kostenanteil mit seinen monatlichen Vorauszahlungen verrechnet werden.

Was muss ich machen, wenn ich Fehler gefunden habe?

Ulrich Ropertz Auf Fehler in der Abrechnung ist der Vermieter hinzuweisen, er muss die Abrechnung korrigieren. Bei ganz offensichtlichen Fehlern, wenn zum Beispiel die Position Verwaltungskosten auftaucht, kann der Mieter diesen Betrag auch selbst herausrechnen und entsprechend weniger zahlen. Aber: Oft ist es gar nicht so einfach, Fehler festzustellen. Ob unplausible Kostensteigerungen von einem Jahr zum anderen Jahr auch ein Fehler sind, lässt sich nur durch Einsicht in die Original-Rechnungsunterlagen abklären.

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