Beim Kindesunterhalt helfen Ihre Experten für Familienrecht

Unter allen Rechtsgebieten spielt das Familienrecht eine besonders große Rolle im Alltag. Besonders wichtig sind natürlich Fragen rund um die Finanzierung des Kindesunterhalts. Ihr Rechtsexperte vor Ort weiß Rat, wer wie viel zahlen muss.

 Die Höhe des Unterhalts für Kinder ist unter anderem abhängig von deren Lebensalter. Foto: Fotolia/Oksana Kuzmina

Die Höhe des Unterhalts für Kinder ist unter anderem abhängig von deren Lebensalter. Foto: Fotolia/Oksana Kuzmina

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Der Kindesunterhalt existiert als so genannter Naturalunterhalt und als so genannter Barunterhalt. Abhängig ist dies vom Aufenthaltsort und vom Alter des Kindes. Derjenige Elternteil bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, leistet Unterhalt als Naturalunterhalt. Der Unterhalt wird durch die Gelegenheit zum Wohnen, Versorgung und Gewährung von Taschengeld etc. erbracht. Der andere Elternteil ist dagegen zum Barunterhalt verpflichtet.

Das heißt, es ist ein konkreter Geldbetrag geschuldet. Ist

das Kind volljährig, werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Auch von dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt ist Barunterhalt zu entrichten. Auf den Barunterhalt kann dann eine Anrechnung durch die Gewährung von Wohnung etc. stattfinden. Der Kindesunterhalt wird von den leiblichen Eltern geschuldet, zum Beispiel nicht vom neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteils.

Kostenlose Unterhaltstitel

Das Kind, vertreten durch den Sorgeberechtigten, hat einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts. Die Jugendämter bieten an, kostenlos derartige Unterhaltstitel zu schaffen. Als Unterhaltstitel gelten auch Gerichtsurteile, gerichtliche Vergleiche oder Notarurkunden. Grundsätzlich ist auch bei der Berechnung des Kindesunterhalts, wie beim Ehegattenunterhalt auch, das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet seine gesamte Arbeitskraft aufzuwenden, um den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder aufzubringen.

Ist der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos muss er nachweisen, dass er trotz aller Bemühungen keine Arbeit, zum Teil auch unter seiner Qualifizierung liegende, erlangen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, muss er damit rechnen trotzdem zumindest teilweise Unterhaltsbeträge zu zahlen, auch wenn er dadurch weniger als seinen gesetzlichen Selbstbehalt hat. Fragen Sie im Zweifel Ihren Familienrechtsexperten vor Ort um Rat.

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