Arbeitsagentur-Termine nicht versäumen

Ich beziehe Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und habe einen Besprechungstermin mit meinem Sachbearbeiter verpasst. Jetzt sollen mir die Leistungen gekürzt werden. Ist das erlaubt?Bei einem sogenannten Meldeversäumnis darf die Leistung für drei Monate um zehn Prozent gekürzt werden - es sei denn, es gibt für das Versäumnis einen wichtigen Grund

Ich beziehe Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und habe einen Besprechungstermin mit meinem Sachbearbeiter verpasst. Jetzt sollen mir die Leistungen gekürzt werden. Ist das erlaubt?Bei einem sogenannten Meldeversäumnis darf die Leistung für drei Monate um zehn Prozent gekürzt werden - es sei denn, es gibt für das Versäumnis einen wichtigen Grund. Das kann zum Beispiel eine Erkrankung sein, wenn diese den geplanten Besprechungstermin unmöglich macht. Der Betroffene muss aber nachweisen, weshalb er den Termin nicht wahrnehmen konnte. Bei einer Erkrankung sollte daher ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt werden. Außerdem ist es ratsam, den Besprechungstermin in einem solchen Fall möglichst rechtzeitig telefonisch abzusagen; dann kann auch ein neuer Termin vereinbart werden.

Ich muss meine Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und habe daher gekündigt. Jetzt will ich Arbeitslosengeld beantragen. Droht mir eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit tritt nur ein, wenn der Arbeitslose keinen "wichtigen Grund" hatte, seine Arbeit aufzugeben. Kann eine Tätigkeit aufgrund bestimmter Erkrankungen ohnehin nicht mehr auf Dauer ausgeübt werden, dann ist das Ende des Arbeitsverhältnisses letztlich unvermeidbar. Eine aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbare Tätigkeit muss also nicht fortgesetzt werden. Die Kündigung darf dann nicht zu einer Sperrzeit führen. Es ist in diesen Fällen sinnvoll, rechtzeitig vorher mit den behandelnden Ärzten Rücksprache zu halten. Wenn diese zur Aufgabe der Arbeitsstelle raten, können entsprechende Atteste später der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.

Ich beziehe eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und will jetzt Arbeitslosengeld beantragen. Wird die Teilrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Das Arbeitslosengeld ruht nur, soweit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird auf das Arbeitslosengeld nicht angerechnet. Die Agentur für Arbeit kann aber dazu auffordern, die Vollrente zu beantragen, wenn eine Teilzeittätigkeit voraussichtlich nicht mehr erlangt werden kann (Verschlossenheit des Arbeitsmarktes).

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