Mietrecht Anspruch auf aufgeschlüsselte Kostenabrechnung

Chemnitz · () Mieter können bestimmte Posten ihrer Betriebskostenabrechnung steuerlich geltend machen. Deshalb müssen Vermieter die Ausgaben auch entsprechend aufschlüsseln. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz hervor, wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ des Deutschen Mieterbundes berichtet.

Die Kosten könnten beim Finanzamt nur geltend gemacht werden, wenn sie in der Betriebskostenabrechnung aufgelistet seien. Fehlt die Auflistung, wird der Mieter daran gehindert, seine Rechte als Steuerzahler wahrzunehmen. Der durch die Aufgliederung entstehende Mehraufwand müsse vom Vermieter getragen werden, für den Mieter dürften keine Kosten entstehen. Es handele sich nicht um umlagefähige Verwaltungskosten, so das Gericht.

(dpa)
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