Alter Urlaub verfällt am 31. März des Folgejahres

Ich wollte meinen Resturlaub aus dem Vorjahr im März dieses Jahres nehmen. Nun bin ich aber seit dem 28.Februar voraussichtlich bis Mitte April krankgeschrieben. Auf meine Nachfrage bei der Personalabteilung, ob ich den alten Urlaub im Anschluss an meine Arbeitsunfähigkeit nehmen könne, erhielt ich die Antwort, der alte Urlaub verfalle am 31. März

Ich wollte meinen Resturlaub aus dem Vorjahr im März dieses Jahres nehmen. Nun bin ich aber seit dem 28.Februar voraussichtlich bis Mitte April krankgeschrieben. Auf meine Nachfrage bei der Personalabteilung, ob ich den alten Urlaub im Anschluss an meine Arbeitsunfähigkeit nehmen könne, erhielt ich die Antwort, der alte Urlaub verfalle am 31. März. Stimmt das?Antwort: Ja. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Geht dies aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Ein Anspruch auf Übertragung des Urlaubs über den 31. März des Folgejahres hinaus besteht nur, wenn der Arbeitsvertrag oder ein dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegender Tarifvertrag dies vorsehen.Ich habe mein Arbeitsverhältnis im Januar dieses Jahres zum 31. März gekündigt und gleichzeitig beantragt, meinen Resturlaub aus dem Vorjahr sowie den für dieses Jahr anteilig entstandenen Urlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen wurde mein Urlaubsantrag abgelehnt. Was passiert nun mit meinem Urlaubsanspruch?Antwort: Da Sie Ihren Urlaub in diesem Betrieb nicht mehr in Freizeit nehmen können, haben Sie einen Anspruch auf Abgeltung Ihres Urlaubs. Dies betrifft sowohl den für dieses Jahr entstandenen anteiligen Urlaub in Höhe von drei Zwölftel Ihres Jahresurlaubs als auch den Resturlaub aus dem Vorjahr. Dieser verfällt zwar dem Bundesurlaubsgesetz zufolge, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen wird, jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ihnen eine rechtzeitige Urlaubsgewährung verweigert hat. In diesen Fällen tritt an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadensersatzanspruch ein Ersatzurlaubsanspruch. Mein Arbeitsverhältnis begann am 1. Oktober vergangenen Jahres. Bis wann muss ich den für 2007 anteilig entstandenen Urlaub nehmen?Antwort: Kann der Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, ist der entstandene Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.Ich bin seit 1. Mai 2007 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen beschäftigt. Wie viel Urlaub steht mir für das vergangene Jahr zu und bis wann muss ich ihn nehmen?Antwort: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage, also vier Wochen Urlaub im Jahr. Dieser Urlaub steht Ihnen gemäß Bundesurlaubsgesetz für das Jahr 2007 ungekürzt zu, es sei denn Sie hätten von Ihrem vorhergehenden Arbeitgeber für die Monate Januar bis April bereits Urlaub erhalten. Dann dürfte der Urlaub um die bereits genommenen Urlaubstage gekürzt werden. Hätte Ihr Arbeitsverhältnis erst am 1. Juli oder später begonnen, wäre für Ihr Eintrittsjahr bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entstanden. Tarifverträge sehen häufig eine vom Gesetz abweichende Regelung vor, nämlich eine generell nur anteilige Urlaubsgewährung im Ein- oder Austrittsjahr. Dies ist zulässig, soweit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch unberührt bleibt. Der Urlaub muss in Ihrem Fall bis 31. März 2008 genommen werden.

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