Manchmal sogar in blau und grün Wissen Sie eigentlich, warum es Rezepte in unterschiedlichen Farben gibt?
Die Farbe des Papieres lässt nicht auf die Höhe der Zuzahlung schließen – und oft auch nicht auf das verschriebene Medikament.
Rezepte sind nach der Ausstellung in der Arztpraxis nicht ewig gültig. Im Gegenteil: Manchmal bleiben für das Einlösen nur wenige Tage Zeit. Den entscheidenden Hinweis gibt die Farbe der kleinen Zettel, wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) erklärt.
Rosafarbene Rezepte
Das ist die Farbe des Rezeptblatts für Gesetzliche Krankenversicherte. So ein Rezept ist 28 Tage gültig – nicht mehr einen Monat. Das ist eine neue Regel, die seit Anfang Juli gilt und die Vereinheitlichung bringen soll. Denn der Monatszeitraum wurde zuvor von Kasse zu Kasse durchaus auch mal unterschiedlich ausgelegt, was bei Versicherten zu Unsicherheiten führen konnte. Gezählt wird übrigens erst ab dem Tag nach dem Ausstellungsdatum. Das bedeutet: Wird ein Rezept heute ausgestellt, ist morgen der 1 von 28 Tagen.
Bitte nicht verwechseln
Auch sogenannte Entlassrezepte aus dem Krankenhaus sind rosa. Auf diesen Formularen sei der Hinweis „Entlassmanagement“ aufgedruckt. Sie sind laut ABDA momentan sechs Tage gültig. Das ist eine Sonderregel wegen der Corona-Pandemie. Normalerweise sind es drei Tage. Der Tag der Ausstellung wird hier schon mitgezählt.
Blaue Rezepte
Das Rezeptblatt für Privatversicherte ist pauschal drei Monate gültig. Außer, es wird eine konkrete Gültigkeitsdauer genannt.
Gelbe Rezepte
Auf diesen sogenannten BtM-Rezepten werden Betäubungsmittel verordnet, beispielsweise stark wirksame Schmerzmittel. Gültigkeit: sieben Tage. Der Tag der Ausstellung zählt nicht mit.
Weiße Rezepte
Die sogenannten T-Rezepte sind zweiteilig und müssen binnen sechs Tagen eingelöst werden. Gezählt wird auch hier ab dem Tag nach dem Ausstellungsdatum.
Grüne Rezepte
Auf diesen Rezeptblättern empfehlen Ärztinnen und Ärzte rezeptfreie Arzneimittel. Ihre Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt.
Das ist wichtig zu wissen
Ist ein Rezept abgelaufen, dürfen die Apotheken das verordnete Arzneimittel nicht mehr „beliefern“. Die Ablauffristen gelten laut ABDA auch für Medizinprodukte und andere Hilfsmittel.