Ärger wegen Mieten, Heizkosten oder Abriss

Unpünktliche Mietzahlung: Überweist ein Mieter seine Miete fortlaufend zu spät (hier zur Monatsmitte statt bis zum Dritten eines Monats), obwohl ihn der Vermieter mehrfach auf die korrekte Frist aufmerksam gemacht hat, so darf dem Mieter fristlos gekündigt werden

Unpünktliche Mietzahlung: Überweist ein Mieter seine Miete fortlaufend zu spät (hier zur Monatsmitte statt bis zum Dritten eines Monats), obwohl ihn der Vermieter mehrfach auf die korrekte Frist aufmerksam gemacht hat, so darf dem Mieter fristlos gekündigt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass der Mieter angibt, "nicht gewusst" zu haben, bis wann die Monatsmiete jeweils fällig wurde. (BGH, Az.: VIII ZR 91/10)Betriebskosten kürzbar: Kann ein Mieter wegen Mängeln in seiner Wohnung die Miete mindern, so braucht er sich nicht darauf zu beschränken, die üblichen Mietzahlungen zu reduzieren. Mit demselben Prozentsatz darf er auch die Betriebskostenvorauszahlungen einbehalten. Das heißt: Bemessungsgrundlage einer Mietminderung ist stets die Bruttomiete, also die Miete einschließlich der Nebenkosten. Und am Jahresende darf der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten mit dem Mieter einen Nachzahlungsbetrag nicht voll in Rechnung stellen, sondern hat den Minderungssatz für den entsprechenden Zeitraum zu berücksichtigen; sonst würde die auf die Betriebskosten entfallende Minderung quasi durch die Hintertür wieder egalisiert. (Az.: VIII ZR 223/10)

Klage auf Vorrat: Hat ein Mieter fünf Monate lang keine Miete überwiesen und ist ihm vom Vermieter deshalb fristlos gekündigt worden, so darf der den Mieter nicht nur auf Zahlung der Restmiete verklagen, sondern zugleich auch - sozusagen "auf Vorrat" - auf eine Nutzungsentschädigung bis zur (bis dahin nicht vorgenommenen) Räumung der Wohnung. Es reicht für eine solche Vorratsklage "die begründete Sorge", dass der Mieter nicht freiwillig zahlen werde. (BGH, Az.: VIII ZR 146/10)

Nachzahlungen möglich: Vermieter sind berechtigt, ihren Mietern die Betriebskostenabrechnung für den vorhergehenden Abrechnungszeitraum innerhalb von zwölf Monaten zuzustellen und Nachberechnungen vorzunehmen. Hat sich ein Vermieter verrechnet und korrigiert er die Abrechnung, so darf er sogar zuvor aufgelistete Gutschriften korrigieren - wenn er dies noch innerhalb der Zwölfmonatsfrist tut. Hat er umlagefähige Abrechnungsposten selbst verspätet erhalten (etwa von den örtlichen Stadtwerken), so darf auch dann noch nachberechnet werden, wenn dies innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vorher fehlenden Unterlagen geschieht. (Az.: VIII ZR 269/09)

Einbau eines Aufzugs: Ein Vermieter kann selbst dann eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme durchsetzen, wenn er sie nicht angekündigt hat. Hier hatte eine 86-jährige Mieterin gegen den Anbau eines Fahrstuhls in dem von ihr bewohnten Haus protestiert, weil er ihr eine 35-prozentige Mieterhöhung gebracht hätte. Der Vermieter ließ den Einspruch unberücksichtigt, den Aufzug einbauen und verlangte 121 Euro mehr Monatsmiete. Das Gericht befand diese Vorgehensweise für rechtens. (Az.: VIII ZR 164/10)

Fläche muss stimmen: Stellt sich heraus, dass eine komplett möblierte Wohnung um mehr als zehn Prozent von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abweicht (hier waren es statt 50 nur 44,3 Quadratmeter), so darf der Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Der Vermieter kann nicht argumentieren, im Mietpreis sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden. Es liegt auch bei möblierten Wohnungen ein Mietmangel vor, wenn die mietvertraglich vereinbarte Fläche um mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Größe der Wohnung abweicht. (BGH, Az.: VIII ZR 209/10)

Auszug bei Abriss: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter marode Wohnungen räumen müssen, wenn sie nicht mehr wirtschaftlich saniert werden können. Eine so genannte Verwertungskündigung ist dann gerechtfertigt. Im konkreten Fall ging es um einen letzten verbliebenen Mieter, der sich gegen die Kündigung gewehrt hatte. Der Eigentümer darf den - in den 30er Jahren errichteten - maroden Wohnblock abreißen und die Flächen neu bebauen. Das gilt insbesondere dann, wenn acht andere Wohnungen im Haus bereits leer stehen und der Aufwand für eine Sanierung für den Vermieter unzumutbar hoch wäre. (Az.: VIII ZR 155/10)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort
Schlaflabor Viele können sich nichts Schöneres vorstellen, doch nicht alle Menschen können den Schlaf genießen. Vor allem Schichtarbeiter leiden darunter, nachts stundenlang wach zu liegen. Wir haben einen Schichtarbeiter im Schlaflabor des Städtischen Kl
Schlaflabor Viele können sich nichts Schöneres vorstellen, doch nicht alle Menschen können den Schlaf genießen. Vor allem Schichtarbeiter leiden darunter, nachts stundenlang wach zu liegen. Wir haben einen Schichtarbeiter im Schlaflabor des Städtischen Kl