Ab 2015 gelten neue Regelungen für alte Heizkessel und Kamin- oder Kachelöfen

Saarbrücken · Für Privathaushalte gelten ab 2015 neue Abgasvorschriften. Für Heizkessel, die älter als 30 Jahre alt sind, wird es eng. Betagte Öfen müssen mit einem Staubabscheider nachgerüstet oder stillgelegt werden.

Vielen alten Heizungen geht es ab 2015 endgültig an den Kragen. Darauf weist die Schornsteinfeger-Innung für das Saarland hin. "Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr genutzt werden", erinnert Landesinnungsmeister Harald Becken. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) sehe außerdem vor, dass auch später eingebaute Anlagen nicht mehr betrieben werden können, wenn sie 30 Jahre alt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn Niedertemperatur- und Brennwertkessel eingebaut wurden.

"Ausgenommen sind auch Anlagen, mit denen ausschließlich Wasser aufgewärmt wird", sagt Eric Scherer, Schornsteinfegermeister und Energieberater der Handwerkskammer (HWK). Von der Austauschpflicht befreit seien auch Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits vor dem 1. Februar 2002 dort wohnten. Wenn die Immobilie allerdings verkauft wird, muss der neue Besitzer die mehr als 30 Jahre alte Heizung "innerhalb von zwei Jahren austauschen", betont Becken. "Wer nach dem 1. Februar 2002 ein Haus gekauft oder bezogen hat, sollte daher nachsehen, ob die Heizungsanlage von der EnEV-Regelung betroffen ist."
"Lustfeuer" ausgenommen

Auch für alte Holz- und Kohle-Heizkessel gibt es ab 2015 neue Regelungen. Wenn sie zwischen vier und 15 Kilowatt (kW) Leistung haben und bis Ende 1994 errichtet wurden, müssen sie ab 1. Januar die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 einhalten. Diese liegen für Kohlenmonoxid (CO) bei 2,0 und für Staub bei 0,075 Gramm pro Kubikmeter Luft. "Außerdem misst der Schornsteinfeger künftig alle zwei Jahre die CO- und Staubwerte der Heizkessel", sagt Scherer. Auch alten Kamin- oder Kachelöfen kann es an den Kragen gehen. Öfen, die am 1. Januar 2015 älter als 40 Jahre sind oder deren Alter nicht mehr festgestellt werden kann, "müssen im neuen Jahr entweder stillgelegt oder mit einem Staubabscheider nachgerüstet werden", betont Becken (siehe Grafik). "Sie dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 einhalten."

Für Hausbesitzer, die sich bis Jahresende einen neuen Kamin- oder Kachelofen einbauen, gelten auch noch die Grenzwerte der Stufe 1. Wer dies allerdings erst 2015 tut, "muss sich nach den Grenzwerten der Stufe 2 richten", sagt Scherer. Diese sind wesentlich strenger. Die Obergrenze für CO liegt bei 1,25 und die für Staub bei 0,04 Gramm pro Kubikmeter Luft. "In den vergangenen Wochen haben noch viele Baumärkte Öfen mit Stufe 1 verkauft", so die Experten. "Wenn diese 2014 nicht mehr in Betrieb gehen, müssen sie jedoch die Stufe 2 erfüllen. Sie müssen dann nachgerüstet werden, obwohl sie neu sind."

Die Staubgrenzwerte hat der Bund in der so genannten 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) festgelegt. Ob diese Grenzwerte eingehalten werden "überwacht der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister", heißt es aus dem Saar-Umweltministerium. Er müsse den Hausbesitzer mindestens zwei Jahre vorher informieren, wann der Ofen nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. "Der Schornsteinfeger überwacht dann auch, ob der Betreiber seiner Verpflichtung fristgerecht nachkommt", sagt eine Ministeriumssprecherin. Das Land müsse noch regeln, wohin der Schornsteinfeger die Öfen melden muss, die diese strengen Staubgrenzwerte nicht mehr einhalten, erläutert Scherer. Wer sich nicht an die Vorgaben hält und seine Dreckschleuder weiter betreibt, "begeht eine Ordnungswidrigkeit", so der Energie-Experte. Falls sich ein Nachbar beschwert, werde das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein Bußgeld verhängen.

Von allen diesen Grenzwerten ausgenommen sind allerdings Küchenherde und offene Kamine. Letztere gelten als "Lustfeuer" - egal, ob ein Bärenfell davor liegt oder nicht.

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