2019: Mehr Zeit für die Steuererklärung und mehr Kindergeld

Mehr Zeit für die Steuererklärung, ein höherer Grund- und Kinderfreibetrag sowie mehr Kindergeld: 2019 bringt wieder einige Neuerungen im Steuerrecht. Was sich ändert und was das für die Bürger bedeutet, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

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Foto: SZ

Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gelten erstmals offiziell neue Fristen. Generell haben alle im Vergleich zur bisherigen Regelung zwei Monate mehr Zeit. Konkret: Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat dafür bis Ende Juli 2019 Zeit (bisherige Abgabefrist: 31. Mai). Wer abgeben muss und sich für die Erstellung professionelle Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater holt, kann sich für die Einreichung der Steuererklärung 2018 bis Ende Februar 2020 Zeit lassen (bisherige Abgabefrist: 31. Dezember). Wer die Steuererklärung trotz längerer Abgabefristen verspätet einreicht, muss mit Verspätungszuschlag und Zwangsgeld rechnen.

Der Grundfreibetrag wird ab 1. Januar 2019 von jährlich 9.000 Euro auf 9.168 Euro pro Jahr steigen. Das bedeutet den VLH-Experten zufolge, dass ein Single 2019 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe von 9.168 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte, also 18.336 Euro, steht zusammenveranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist, sodass sich jede Person das Lebensnotwendigste leisten kann.

Auch der am Grundfreibetrag orientierte Unterhaltshöchstbetrag steigt auf 9.168 Euro pro Jahr. Das heißt: Ein Unterhaltspflichtiger kann laut VLH-Fachleuten ab 1. Januar 2019 unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen in Höhe von maximal 9.168 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

Zehn Euro pro Kind und Monat: Um diesen Betrag soll das Kindergeld ab Juli 2019 steigen.  Für den Veranlagungszeitraum 2019 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag – und zwar von 4.788 Euro auf 4.980 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von 7.620 Euro pro Kind, der in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann.

Wichtig: Eltern können nur einmal profitieren, entweder durch das Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft, was im Einzelfall günstiger ist. Der Tipp: Die VLH-Experten raten, in jedem Fall Kindergeld zu beantragen, selbst wenn die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags letztendlich günstiger sein sollte. Der Grund: Das Kindergeld kommt jeden Monat aufs Konto, während der Kinderfreibetrag erst im Nachhinein im Zuge der Einkommensteuererklärung wirksam wird.

Die durch die sogenannte kalte Progression verursachte Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger soll weiterhin ausgeglichen werden. Dafür soll auch 2019 der Steuertarif an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Zu diesem Zweck verschiebt man die Tarifeckwerte nach rechts – und zwar gemäß der geschätzten Inflationsrate in Höhe von 1,84 Prozent.
(Quelle: presseportal.de/VLH)

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