2019: Kinder bekommen mehr Geld – Unterhaltspflichtige nicht

Die „neue“ Düsseldorfer Tabelle (DTB) wurde im November veröffentlicht. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Ober- landesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Danach erhöht sich der Kindesunterhalt ab 1. Januar 2019 moderat.

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Foto: SZ

Der notwendige Eigenbedarf – Selbstbehalt – bleibt nun schon seit fünf Jahren gleich. Weiterhin bleiben also einem voll berufstätigen Unterhaltspflichtigen vielfach nur 1080 Euro. Die wichtigen „Anmerkungen“ – Erläuterungen zur DTB – haben sich nicht geändert. Das Kindergeld wird erst am 1. Juli erhöht. Somit ändern sich die Zahlbeträge am 1. Januar und am 1. Juli 2019. „Seit Jahren wird schon von der Politik eine Strukturreform des Unterhaltsrechts angemahnt und angekündigt, um die Lasten des Kindesunterhalts realitätsgerecht aufzuteilen. Die Richter haben ihre Hausaufgaben gemacht, die Politik wieder nicht“, kritisiert Josef Linsler, Pressesprecher des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht – ISUV/VDU e. V.

In der Einkommensgruppe eins bis 1900 Euro steigt der Unterhalt je nach Altersgruppe um sechs bis neun Euro monatlich, in der Einkommensgruppe zehn muss der Unterhaltspflichtige zehn bis 14 Euro mehr zahlen. Der Unterhalt für junge Erwachsene ab 18 Jahren hat sich nicht verändert.

Der notwendige Eigenbedarf in Höhe von 1080 Euro für Erwerbstätige, 880 Euro für Nichterwerbstätige, der sogenannte „Selbstbehalt“, muss dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall bleiben. Er ist laut ISUV zu niedrig, entspricht nicht mehr der Preisentwicklung. In den 1080 Euro ist ein Betrag für Wohnen von 380 Euro vorgesehen. „Nicht einmal auf dem Land bekommt man dafür eine Wohnung, geschweige denn eine Wohnung mit Kinderzimmer, damit Betreuung über mehrere Tage möglich ist“, kritisiert Linsler. Inzwischen wurde der Kindesunterhalt fünfmal angehoben, der Mindestlohn schon zweimal.

Der DTB ist immer eine „Tabelle Zahlbeträge“ als Anhang beigefügt. Die Zahlbeträge – das ist der DTB-Betrag minus halbes Kindergeld – weisen aus, welchen Betrag der Unterhaltspflichtige jeweils an sein Kind überweisen muss. Diesmal hat die DTB zwei Anhänge mit Zahlbeträgen, einer gültig ab 1. Januar 2019, der andere ab 1. Juli 2019. „Veränderungen bei Kindergeld und der DTB sollten auf einen Termin gelegt werden, denn jede Veränderung von Zahlbeträgen führt zu Irritationen, wenn sich die Ehemaligen nicht wohlgesonnen sind“, so Linsler.

Die DTB, die Regelungen zum Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung, sind so strukturiert: Ein Elternteil betreut, meist die Mutter, der andere zahlt, meist der Vater. Diese strikte Rollenabgrenzung stimmt nicht mehr. Immer öfter trifft man auf einen Status des gemeinsamen Getrennterziehens, der in sich wiederum sehr differenziert ist. „Es ist ungerecht, wenn ein Elternteil 30 Prozent oder noch mehr der Betreuung leistet, aber den vollen Kindesunterhalt, sprich 100 Prozent dem anderen zahlen muss“, umreißt Linsler das Problem. Die Politik verspreche schon seit Jahren eine Reform des Kindesunterhaltsrechts, „jedoch wird die immer wieder auf Kosten der Unterhaltspflichtigen aufgeschoben“, kritisiert er.

ISUV möchte die DTB weiterhin beibehalten, weil sie zur Transparenz des Kindesunterhalts sowohl für Unterhaltszahler als auch Unterhaltsempfänger beiträgt. Laut Linsler „gibt sie betroffenen Eltern und Kindern eine grundsätzliche Orientierung, was sie zahlen müssen bzw. welche Unterhaltsansprüche sie haben“. Jedoch ist die Tabelle zu starr, sie wird den pluralistischen Lohn- und Lebensverhältnissen nicht gerecht. Unterhaltsregelungen für neue Lebensformen liefert die Tabelle nicht. red/om
(Quelle: Presseportal.de)

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